§ 11 ÜblG1DV 1 — Übergangsvorschrift

Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 3) gelten bis auf weiteres als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes auch dann, wenn sie nicht im Besitz einer nach bundes-, landes- oder besatzungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Zuzugs- oder Aufenthaltsgenehmigung sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.