§ 11 ÜblG1DV 1 — Übergangsvorschrift
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 3) gelten bis auf weiteres als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes auch dann, wenn sie nicht im Besitz einer nach bundes-, landes- oder besatzungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Zuzugs- oder Aufenthaltsgenehmigung sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.