§ 15 WpAV — Inhalt und Format der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.