Eingangsformel WettschVerstV
Auf Grund von § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 393) wird folgendes bestimmt:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.