§ 29 WeinFöGewV — Kürzung von Förderbeträgen

Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwaltungskontrolle fest, dass Ausgaben nicht förderfähig sind, die die begünstigte Person auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Zahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so sind die beantragten förderfähigen Ausgaben um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag zu kürzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.