§ 2 VollstrVtrNLDAG

Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (Artikel 9, 16 Abs. 2 des Vertrages) kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.