§ 5 VAAufsG
Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2021 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung dieses Gesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.