§ 2 UntAbschlG — Begriffsbestimmungen
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.