§ 3 UmstRückstGDV — Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung
(1) Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gemeinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von ihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung für alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von § 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 Abs. 1 entfallenden Anteile.
(2) Die Berechnungen des Treuhänders sind von den für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen zuständigen Stellen zu prüfen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter die Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.