§ 8 TSEResZV — Mitteilungen
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Genotypisierungen des Vorjahres zur Weitergabe an die Europäische Kommission.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.