§ 2 TierwMeistPrV — Fachrichtung

Der Prüfling kann zwischen den Fachrichtungen

1.

Rinderhaltung,

2.

Schweinehaltung,

3.

Geflügelhaltung,

4.

Schäferei oder

5.

Imkereiwählen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.