§ 3 SVBezGrV 2019 — Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98 400 Euro und monatlich 8 200 Euro.Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 200 Euro und monatlich 7 600 Euro.Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.