Eingangsformel RVerkAbkGBRAV

Auf Grund des § 2 des Gesetzes wegen des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623) verordnet die Reichsregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.