§ 1 OFDAufgÜbertrV

Die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen gemäß § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung) werden wie folgt übertragen:

von der Oberfinanzdirektion
auf die Oberfinanzdirektion

Berlin
Cottbus

Bremen
Hannover

Düsseldorf
Köln

Erfurt
Chemnitz

Frankfurt am Main
Koblenz

Kiel
Hamburg

Magdeburg
Hannover

München
Nürnberg

Münster
Köln

Rostock
Hamburg

Saarbrücken
Koblenz

Stuttgart
Karlsruhe

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.