§ 1 LandBauMTAusbV 2008 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird
1.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.