§ 1 LandBauMTAusbV 2008 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird

1.

nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und

2.

nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.