§ 34 IndMetAusbV 2007 — Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
2.
Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie
3.
die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.