§ 34 IndMetAusbV 2007 — Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.

Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie

3.

die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.