§ 20 HZvG — Zusatzrentenberechnung
(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn
1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
2.
der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.
(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
1.
Zusatzrenten wegen Alters
0,225,
2.
Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
0,225,
3.
Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
0,225,
anschließend
0,135,
4.
Halbwaisenzusatzrenten
0,0225,
5.
Vollwaisenzusatzrenten
0,045.
Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor immer 0,135.
(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche Entgeltpunkte treten an die Stelle
der Werte
0,225
0,135
0,0225
0,045
die Werte
bei Beginn der Rente im Jahr
0,3
0,18
0,03
0,06
bis 2002
0,2925
0,1755
0,02925
0,0585
2003
0,2850
0,1710
0,02850
0,0570
2004
0,2775
0,1665
0,02775
0,0555
2005
0,2700
0,1620
0,02700
0,0540
2006
0,2625
0,1575
0,02625
0,0525
2007
0,2550
0,1530
0,02550
0,0510
2008
0,2475
0,1485
0,02475
0,0495
2009
0,2400
0,1440
0,02400
0,0480
2010
0,2325
0,1395
0,02325
0,0465
2011
(5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.