§ 4 HKEntschG — Höhe der Entschädigung

(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams:

1.

für die Entlassungsjahrgänge

1947 und 1948          500 Euro,

2.

für die Entlassungsjahrgänge

1949 und 1950           1.000 Euro,

3.

für die Entlassungsjahrgänge

ab 1951           1.500 Euro.

(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.