§ 24 GtDBahnVDV — Übergangsvorschrift

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.