§ 5 RiRegDG — Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.