§ 3 BPädFortbV — Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.

Kernprozesse der beruflichen Bildung,

2.

Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,

3.

Spezielle berufspädagogische Funktionen.

(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.

Lernprozesse und Lernbegleitung,

2.

Planungsprozesse,

3.

Managementprozesse.Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.

Berufsausbildung,

2.

Weiterbildung,

3.

Personalentwicklung und -beratung.Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.