Anlage WSBGebV — (zu § 2)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4746 - 4778;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 1

Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige

Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei

1. Auslagen:

Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden.

2.

Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben (z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen.

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen

in Euro

GegenstandAbgekürzte

Rechtsgrundlage

 1Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen§ 14 Absatz 1

Satz 1 WaStrG

i. V. m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)741 163

(Verfahren mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand)

331 490

(Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand)

147 787

(Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand)

91 891

(Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand).

 2Plangenehmigung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen§ 14 Absatz 1

Satz 4 WaStrG

i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG68 727

(Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand)

17 909

(Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand)

 3Planänderung§ 14d WaStrG

i. V. m. § 76

Absatz 2 VwVfG2 527

 4Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung§ 14 Absatz 1

Satz 3 WaStrG

i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG748

 5Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau§ 14 Absatz 2

Satz 1 WaStrG13 910

(Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand)

4 815

(Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand)

2 782

(Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand)

 6Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung§ 74 Absatz 3 VwVfG2 527

 7Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes§ 75 Absatz 2

Satz 2 und 4 VwVfG2 527

 8Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses§ 77 VwVfG7 196

 9Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren§ 37 Absatz 1

Satz 3 WaStrGÜbergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen748

Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre

(mehr als 4 Jahre)7 488

nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können7 629

10Festsetzungsbescheid über die Entschädigung§ 14 Absatz 2

Satz 8

i. V. m. § 37

Absatz 2 WaStrGÜbergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen1 497

Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre

(mehr als 4 Jahre)14 977

nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können15 258

11Schriftliche strompolizeiliche Verfügung§ 28 Absatz 2

Satz 1 WaStrG208 – 21 083

12Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme von Wasser§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 – 844

13Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 – 1 055

14Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einbringen fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG211 – 2 110

15Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme und das anschließende Einbringen fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG1 055 – 2 813

16Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für eine Wasserinjektionsbaggerung§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG351 – 2 110

17Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einleiten von Wasser§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 – 703

18Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Freizeitschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG351 – 2 110

19Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 4 220

20Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Seeschifffahrtsstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 11 253

21Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Freizeitschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG316 – 2 813

22Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Berufsschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 4 220

23Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootseinsatzstelle§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG703 – 4 220

24Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootshebeanlage§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 055 – 5 626

25Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Neubau oder die Grundsanierung einer Brücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG3 516 – 14 066

26Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an einer Brücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG703 – 5 626

27Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 2 813

28Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Rohrbrücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 5 626

29Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Dalbens§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG422 – 2 813

30Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer unterirdischen Leitungskreuzung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 125 – 7 033

31Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer oberirdischen Leitungskreuzung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 4 220

32Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Verlegung einer Leitung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrGbei einer Länge von weniger als 1 km

562 – 2 813

bei einer Länge von 1 km bis 5 km

1 758 – 7 033

bei einer Länge über 5 km

1 758 – 10 550

33Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Einleitungs- und Entnahmebauwerks§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 8 440

34Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines sonstigen Bauwerks an einer Bundeswasserstraße§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG844 – 2 813

35Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb temporärer Bauwerke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 844

36Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Messstationen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 2 110

37Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Lichtinstallationen an Bundeswasserstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 844

38Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Uferbefestigung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 5 626

39Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Wasserbauwerken§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 5 626

40Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Tunnels§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG3 516 – 14 066

41Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Seilbahn§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 5 626

42Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens§ 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG246 – 844

43Nachträgliche Entscheidungen zu Genehmigungen§ 31 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG140 – 2 813

44Schriftliche Einzelgenehmigung für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes§ 3 Absatz 1

Nummer 1 WaStrBAV

§ 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV

§ 2 Absatz 1

DünenSchV

§ 12 Schleusenbetriebsverordnung70,30 – 562

45Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes§ 3 Absatz 1 Nummer 2 WaStrBAV457 – 1 055

46Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktesnach

Zeitaufwand

Abschnitt 2

Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

1.

Auslagen und Gebühren

a)

Der Stundensatz für die Berechnung der in diesem Abschnitt bestimmten Zeitgebühren beträgt 73,51 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Abweichend gilt für die in Nummer 2132 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt bestimmte Zeitgebühr ein Stundensatz von 58,52 Euro für den mittleren Dienst sowie von 73,51 Euro für den gehobenen Dienst; der Stundensatz für die Berechnung der Zeitgebühr in den Nummern 208, 211, 212 und im Tabellenabschnitt 6 bestimmten Gebühren des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt beträgt 58,52 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert erhoben.

b)

Für die Entschädigung oder die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner bei den Gebühren im Tabellenabschnitt 1 in diesem Abschnitt des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BGebG zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von gebührenfähigen Leistungen bedient und die ihr nicht angehören, insbesondere Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. Die Vergütung, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf, wird pauschaliert auf einen Stundensatz von 50 Euro festgesetzt. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert vergütet.

c)

Wird eine gebührenfähige Leistung auf Antrag des Berechtigten nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Buchstabe a auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der gebührenfähigen Leistung.

d)

Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint.

2.

Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.

Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.

3.

Gebührenreduzierung aufgrund geringeren Aufwands

Die Gebühr bei der Nummer 4021 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt kann bei gleichzeitiger Untersuchung weiterer baugleicher Fahrzeuge je nach Umfang der Untersuchung für diese weiteren Fahrzeuge um 1/5 bis 4/5 reduziert werden.

4.

Doppelte Gebühr

Erfordert die gebührenfähige Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein aufwandsentsprechender Aufschlag bis zur doppelten Höhe der Ausgangsgebühr erhoben werden.

5.

Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten Untersuchungen

Für eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn nach Prüfung des Wasserfahrzeuges durch die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung gerechtfertigt ist. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.

6.

Zuschlag bei Wartezeiten

Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner ein Zuschlag auferlegt werden. § 10 Absatz 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung kommt zur Anwendung. Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend.

NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro

1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern

101Prüfungsverfahren für das Unionspatent und das Rheinpatent

1011Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung§ 67 BinSchPersV

§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV145

1012Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 38 Absatz 2 BinSchPersV

§ 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV134

1013Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung§ 38 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV277

1014Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator§ 38 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV255

1015Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs§ 38 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV255

1016Ausstellen eines Zeugnisses über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator§ 38 Absatz 3 BinSchPersV10

102Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis

1021Zulassung zur Prüfung§ 67 BinSchPersV111

1022Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 40 Absatz 2 BinSchPersV84

1023Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre§ 40 Absatz 3 BinSchPersV175

1024Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator§ 40 Absatz 3 BinSchPersV175

103Prüfungsverfahren für das Sportschifferzeugnis und Sportpatent

1031Zulassung zur Prüfung§ 67 BinSchPersV

§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV82

1032Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 40 Absatz 2 BinSchPersV

§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV84

1033Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs§ 40 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV160

1034Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator§ 40 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV160

104Prüfungsverfahren für das Kleinschifferzeugnis

1041Zulassung zur Prüfung§ 67 BinSchPersV82

1042Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV84

1043Durchführung des theoretischen Prüfungsteils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU) 2017/2397§ 40 Absatz 5 Satz 3163

1044Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs§ 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV175

1045Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator§ 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV175

105Prüfungsverfahren für besondere Berechtigungen

1051Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist§ 67 BinSchPersV

§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV63

1052besondere Berechtigung für Radar:

Durchführung der Theorieprüfung§ 41 Absatz 2 BinSchPersV

§ 13.02 RheinSchPersV25

1053besondere Berechtigung für Radar:

Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator§ 41 Absatz 3 BinSchPersV

§ 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV146

1054besondere Berechtigung für Radar:

Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV§ 41 Absatz 3 BinSchPersV

§ 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV246

1055besondere Berechtigung für Radar auf Fähren:

Durchführung der praktischen Prüfung§ 41 Absatz 4 BinSchPersV102

1056besondere Berechtigung für Wasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken:

Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt§ 42 Absatz 2 BinSchPersV

§ 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5 RheinSchPersV13

1057besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakter:

Durchführung der Prüfung§ 43 Absatz 2 BinSchPersV

§ 13.04 Nummer 2 RheinSchPersV130

106Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und besonderen Berechtigungen

1061Erst- oder Folgeausstellung als Karte§§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2,

auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 BinSchPersV

§ 12.07 RheinSchPersV129

1062Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen Format§§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV

§ 12.07 RheinSchPersV89

1063Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung als Karte§ 81 Absatz 3 und 4,

auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV

§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV143

1064Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im elektronischen Format§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV

§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. §§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV103

1065Verlängerung einer bis zum 17.01.2022 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse F und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit§ 126 Absatz 3 BinSchPersV150

1066Erteilung einer besonderen Berechtigung als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1061 oder 1063 verbunden ist§ 79 Absatz 1 BinSchPersV

§ 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV129

1067Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(nur im elektronischen Format)§ 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2 BinSchPersV

§ 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV89

1068Erstellung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas

(nur im elektronischen Format)§ 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2 BinSchPersV

§ 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV89

107Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder Fahrtenheftes und Erteilung von Befähigungszeugnissen

1071Erstausstellung und Ausgabe eines Folgebuches ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses§§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV

§ 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV104

1072Erstausstellung eines Fahrtenheftes und Ausgabe eines Folgeheftes§ 7 Nummer 1 RheinLotsO66

1073Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite§ 27 BinSchPersV

§ 5.01 Nummer 3 RheinSchPersV

§ 7 Nummer 3 RheinLotsO1,50

Mindestens

aber 5

1074Eintragung und Verlängerung eines Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder des Maschinenpersonals§§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV

§ 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV;

§ 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 64 BinSchPersV27

108Umtausch alter Befähigungszeugnisse

1081Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatentes in ein Unionspatent nach der BinSchPersV oder in ein Rheinpatent nach der RheinSchPersV – als Karte§ 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV

§ 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV129

1082Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatentes in ein Unionspatent nach der BinSchPersV oder in ein Rheinpatent nach der RheinSchPersV – im elektronischen Format§ 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV

§ 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV89

1083Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein Behördenschifferzeugnis nach BinSchPersV oder in ein Behördenpatent nach RheinSchPersV§ 129 Absatz 3 BinSchPersV129

1084Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV oder in ein Sportpatent nach der RheinSchPersV§ 129 Absatz 4 BinSchPersV129

1085Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein Fährschifferzeugnis§ 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV129

1086Umtausch eines bis zum 17.01.2022 nach der BinSchPatentV oder der Personalverordnung für den Rhein ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV oder RheinSchPersV§ 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV

§ 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV104

1087Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1081, 1083, 1084 oder 1085 verbunden ist§ 131 Absatz 3 BinSchPersV

§ 20.09 RheinSchPersV129

1088Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar im elektronischen Format, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1082 verbunden ist§ 131 Absatz 3 BinSchPersV

§ 20.09 RheinSchPersV89

1089Umtausch nach den Ziffern 1081 bis 1088, wenn ein Tauglichkeitsnachweis vorgelegt werden muss§ 129 Absatz 7 Satz 2 BinSchPersV

§ 20.03 Nummer 2 Satz 5 RheinSchPersVZuzüglich

14 Euro

109Änderungen von nach Nummern 106 bis 108 erteilten Befähigungszeugnissen

1091Anordnen des Beibringens eines Tauglichkeitsnachweises§ 21 Absatz 2,

auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4,

auch i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV

§ 8.01 Nummer 2 RheinSchPersV112

1092Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte§ 21 Absatz 3 und 4,

auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV

§ 4.01 Nummer 3 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV150

1093Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format§ 21 Absatz 3 und 4,

auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV

§ 4.01 Nummer 3 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV110

1094Aussetzung oder Entzug eines Befähigungszeugnisses§§ 94 – 97 BinSchPersV

§§ 8.01, 8.02 RheinSchPersV238

110Zulassung von Lehrgängen

1101Zulassung eines Basis- oder Auffrischungslehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 56 BinSchPersV

§ 16.05 RheinSchPersV275 – 545

1102Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige für Flüssigerdgas§ 56 BinSchPersV

§ 15.04 RheinSchPersV275 – 545

1103Zulassung eines Lehrgangs grundlegende Sicherheitsausbildung§ 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV275 – 545

1104Zulassung eines Lehrgangs Maschinenkundige§ 54 i. V. m. Anlage 22 BinSchPersV275 – 545

1105Zulassung eines Grund- oder Wiederholungslehrgangs atemschutzgerättragende Personen§ 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV275 – 545

111Zulassung von Simulatoren

1111Zulassung eines Fahrsimulators§ 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV5531

1112Zulassung eines Radarsimulators§ 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV2777

112Befreiung von Fahrerlaubnissen

1121Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung einer Ausnahme§ 14 BinSchPersV112

113Zulassung von Ärzten

1131Erteilung einer Zulassung§ 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV

§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV607 – 830

1132Verlängerung einer Zulassung; Umwandlung einer Ermächtigung in eine Zulassung§ 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV

§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV373 – 467

114UKW-Sprechfunkzeugnisse

1141Zulassung zu einer Prüfung§ 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV14,85

1142Prüfung§ 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV65,45

1143Teilprüfung oder Wiederholung von 1 Teil / 2 Teilen§ 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV42,65 / 65,45

1144Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses§ 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV21,30

1145Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses durch FVT§ 10 BinSchSprFunkV31,20

1146Umschreibung oder Ersatzausfertigung von Berufszeugnissen§§ 10, 11 BinSchSprFunkV41,10

2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Wasserfahrzeuge

201Erst- und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen§§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUOnach

Zeitaufwand

202Sonderuntersuchung, freiwillige Untersuchung, Untersuchung von Amts wegen, angesetzte oder angefangene Untersuchung, die nicht durchgeführt werden konnte, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung§ 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUOnach

Zeitaufwand

203Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen§ 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO

ES-TRIN

Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1, Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 11.08. Nummer 1, Artikel 20.19, Artikel 22.07 Nummer 1, Artikel 27.01nach

Zeitaufwand

204Probefahrt§ 10 Absatz 3 BinSchUO

Anhang IV

§§ 1.03, 3.05

ES-TRIN

Artikel 5.02, 6.09 Nummer 2,

Artikel 21.06 Nummer 1nach

Zeitaufwand

205Geräuschpegelmessung§ 6 Absatz 1 BinSchUO

Anhang II

§ 5.02 Nummer 2

ES-TRIN

Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3, Artikel 8.10 Nummer 2 und 3, Artikel 15.02 Nummer 5 Artikel 22.02 Nummer 1 und 3nach

Zeitaufwand

206Überwachung eines Krängungs- oder Belastungsversuches§ 6 Absatz 1 BinSchUO

Anhang II

§ 2.02 Nummer 9

ES-TRIN

Artikel 19.03 Nummer 1, Artikel 22.06nach

Zeitaufwand

207Belastungsprobe§ 6 Absatz 1 BinSchUO

ES-TRIN

Artikel 14.12 Nummer 6nach

Zeitaufwand

208Messen der SicherheitsabständeBinSchUO Anhang II

§ 2.02 Nummer 1 und 9,

§ 3.02 Nummer 1, § 5.05

Anhang III

§§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03 Nummer 1, § 10.02

Anhang IV

§ 3.02

ES-TRIN

Artikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1, Artikel 22.04, 23.04nach

Zeitaufwand

209Prüfen und Berechnen der Freiborde§ 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m.

Anhang III

§ 4.02

Anhang IV

§ 3.03

ES-TRIN

Artikel 4.0289,25

210Festsetzen der FreibordeBinSchUO Anhang II

§ 2.02 Nummer 1 und 9,

§ 3.02 Nummer 1, 7 und 10, § 5.05

Anhang III

§§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03

Anhang IV

§ 3.03

ES-TRIN

Artikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2, Artikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04 Nummer 2179

211Anbringung oder Erneuerung der EinsenkungsmarkenBinSchUO Anhang II

§§ 2.03, 3.03

ES-TRIN

Artikel 4.04 Nummer 3 und 6, Artikel 22.09nach

Zeitaufwand

212Anbringung der TiefgangsanzeigerES-TRIN

Artikel 4.06, 22.09nach

Zeitaufwand

213Fahrtauglichkeitsbescheinigung

2131Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 20 BinSchUO32,20

2132Prüfen sowie ggf. Erteilen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 11 BinSchUOnach

Zeitaufwand

2133Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 17 BinSchUO32,20

2134Bescheinigung einer wiederkehrenden Untersuchung oder einer Sonderuntersuchung§§ 24, 25 BinSchUO32,20

2135Jede Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV32,20

2136Jeder Vermerk über Abweichungen und Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung sowie die Erteilung, Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung über die Besatzung§§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV

ES-TRIN

Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13, 9.02, 15.02 Nummer 532,20

2137Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne vorausgehende Untersuchung§ 19 Absatz 5 BinSchUO32,20

2138Prüfung und Siegelung einer Metalltafel§ 1.10 Nummer 2 BinSchStrO

§ 1.10a Nummer 1 RheinSchPV

§ 1.10a Nummer 1MoselSchPV

Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN14,85

2139Sonstige Bescheinigungen auf Grund von nationalen Regelungen sowie von bilateralen oder internationalen Verträgen

(z. B.: Bescheinigung zur Vorlage beim Schiffsregister, Ausrüsterbescheinigung, RZU)32,20

214Flüssiggasanlage

2141Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Flüssiggas-BescheinigungBinSchUO Anhang II

§ 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4

ES-TRIN

Artikel 17.1529,70

2142Verlängerung der Gültigkeit ohne eine Flüssiggas-BescheinigungBinSchUO Anhang II

§ 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4

ES-TRIN

Artikel 17.1532,20

215Seil- und Kettenanlagen bei Fähren

2151Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Bescheinigung für Seil- und KettenanlagenBinSchUO

Anhang II

§ 3.0729,70

2152Verlängerung der Gültigkeit ohne das Abnahmeprotokoll für Seil- und KettenanlagenBinSchUO

Anhang II

§ 3.0732,20

216Eintragung (auch nachträgliche) von Vermerken auf Plänen oder ZeichnungenES-TRIN

Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 19.13 Nummer 3, Artikel 27.01 Nummer 132,20

217Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung; Umtausch eines Fahrtenbuches oder eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein in ein Bordbuch nach BinSchPersV§§ 102, 125 Absatz 2 BinSchPersV, § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV29,70

218Ausstellung oder Änderung des Ölkontrollbuches§ 14 Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG

§ 15.04 Nummer 1 RheinSchPV

§ 11.04 Nummer 1 MoselSchPV14,85

219Verplomben von Einrichtungen, die nicht benutzt werden dürfen, Erneuerungen von PlombenES-TRIN

Artikel 8.08 Nummer 10nach

Zeitaufwand

220Zuteilung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer§ 27 Absatz 3 BinSchUO32,20

221Änderung eines erteilten Kostenbescheides aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat§ 10 Absatz 6 BGebG14,85

222Teilnahme an Bau- oder Projektbesprechungennach

Zeitaufwand

223Technische Dienste, Prüfstellen für Motoren, LNG und Bordkläranlagen

2231Prüfung und Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen§ 3 BinSchAbgasV

§ 28 BinSchUO i. V. m.

ES-TRIN

Artikel 18.10, 30.07nach

Zeitaufwand

2232Verlängerung der Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen§ 3 BinSchAbgasV

§ 28 BinSchUO i. V. m.

ES-TRIN

Artikel 18.10, 30.07nach

Zeitaufwand

2233Anerkennung, Aberkennung und Berufung von Sachverständigen§ 4 Absatz 1 und 5 BinSchUO

Anhang II

§ 8.01 Nummer 1nach

Zeitaufwand

224Typgenehmigungen, Prüfungen für Motoren, Bordkläranlagen und LNG

2241Erteilung, Änderung oder Entziehung einer Typgenehmigung§ 3 BinSchAbgasV

§ 28 BinSchUO

ES-TRIN

Artikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08, 18.09nach

Zeitaufwand

2242Prüfung der Konformität der Produktion§ 3 BinSchAbgasV

ES-TRIN

Artikel 9.01, 18.07nach

Zeitaufwand

2243Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen oder StichprobenmessungES-TRIN

Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09, 30.02nach

Zeitaufwand

2244Prüfung der ProbennahmeES-TRIN

Artikel 18.09nach

Zeitaufwand

2245Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung des Motorparameterprotokolls oder des BordkläranlagenparameterprotokollsES-TRIN

Artikel 9.01 Nummer 3, Artikel 18.01 Nummer 532,20

3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen

301Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises§ 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 KlFzKV-BinSch29,70

302Zuteilung des Wechselkennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises§ 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 KlFzKV-BinSch29,70

303Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises§ 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KlFzKV-BinSch14,85

4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Wassersport- und dem Sportbootverkehr

401Bootszeugnis

4011Ausstellung§ 3 Absatz 1 Satz 2

BinSch-SportbootVermV99,60

4012Verlängerung§ 4 Absatz 1 Satz 1

BinSch-SportbootVermV69,90

4013Eintragung einer Änderung§ 4 Absatz 1 Satz 1

BinSch-SportbootVermV69,90

4014Ersatz eines Bootszeugnisses69,90

402Nicht motorisierte Sportboote oder Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine von weniger als 1 KW§ 5 Absatz 2 BinSch-SportbootVermV

4021Untersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder eines Abnahmeprotokolls96,60

4022Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder eines Abnahmeprotokolls1/6 bis 6/6

der Gebühr nach

Nummer 4021

je nach Aufwand

4023Untersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Prototypenabnahme133

40231Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge535

40232Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge1 338

40233Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge2 676

4024Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Prototypenabnahme1/3

der Gebühr nach

40231, 40232

oder 40233

bezogen auf den

ursprünglichen

Antrag

403Besondere Erlaubnis zum Wasserskilaufen§ 4 WaSkiV

4031Mehrere Personen an einer fest angebrachten Stange oder an Vorrichtungen

40311Erstantrag208

40312Neuantrag104

4032Drachen- oder Fallschirmfliegen

40321Erstantrag171

40322Neuantrag85,50

5. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten im Verkehr

501Zulassung von Fahrzeugen und Verbänden, die die festgesetzten Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten§ 1.06 Nummer 2, § 17.03 Nummer 1 Satz 3 BinSchStrO, § 28.02 Nummer 5 BinSchStrO

§ 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV

§ 8.01 MoselSchPV

5011für eine Reise74,40

5012für ein Jahr oder mehrere Reisen148

5013für mehrere Jahre297

5014Zusatzgebühr bei erforderlicher Probefahrtnach

Zeitaufwand

502Erlaubnis eines Sondertransports§§ 1.21 Nummer 2 Satz 1, 1.28 BinSchStrO

§ 1.21 Nummer 1 Satz 2 RheinSchPV

§ 1.21 Nummer 1 Satz 2 MoselSchPV104 – 282

503Erlaubnis von Veranstaltungen§ 1.23 Satz 1 BinSchStrO

§ 1.23 RheinSchPV

§ 1.23 MoselSchPV

§ 16 Absatz 1 TspV

5031Sportliche104 – 330

5032Sonstige78 – 252

504Umladegenehmigung§ 1.25 Nummer 2 BinSchStrO120 – 240

505Befreiung von

5051der Lichterführung beim Stillliegen§ 3.20 Nummer 4, § 3.23 Satz 3 BinSchStrO

§ 3.20 Nummer 4 RheinSchPV

§ 3.20 Nummer 4 MoselSchPV66,90

5052der Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und -geräte, Netze oder Ausleger§ 3.24 Nummer 3 BinSchStrO66,90

5053der Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge§ 3.25 Nummer 3 BinSchStrO

§ 3.25 Nummer 3 RheinSchPV

§ 3.25 Nummer 3 MoselSchPV66,90

5054einer einsatzfähigen Wache§ 7.08 BinSchStrO

§ 7.08 RheinSchPV

§ 7.08 MoselSchPV66,90

5055der Bezeichnung bestimmter Großfanggeräte§ 8.11 Nummer 4 BinSchStrO66,90

5056Befahrensverboten oder -beschränkungen; Erlaubnis zur Fahrt§ 1.25 RheinSchPV

§ 1.27 MoselSchPV66,90

5057der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung§ 1.26 Nummer 3 BinSchStrO

§ 1.25 RheinSchPV

§ 1.27 MoselSchPV66,90

506Erlaubnis zur zusätzlichen Bezeichnung eines Sondertransports, sofern nicht als Auflagen bei 502§ 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO

§ 1.21 Nummer 1 Satz 2 RheinSchPV

§ 1.21 Nummer 1 Satz 2 MoselSchPV66,90

507Erlaubnis zum Gebrauchmachen von bestimmten Lichtern, Flaggen und Tafeln zum Schutz gegen Wellenschlag als Ausnahme§ 3.29 Nummer 2 Buchstabe b BinSchStrO

§ 3.29 Nummer 2 Buchstabe b RheinSchPV

§ 3.29 Nummer 2 Buchstabe b MoselSchPV66,90

508Erlaubnis zur Schifffahrt durch Treibenlassen§ 1.25 RheinSchPV

§ 1.27 MoselSchPV66,90

509Vorrecht auf Schleusung, soweit nicht durch Abgabentarife Vorschleusungsgebühren erhoben werden (Mosel)§ 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b BinSchStrO

§ 6.29 Buchstabe b RheinSchPV

§ 6.29 Nummer 2 Buchstabe b MoselSchPV

5091für eine Reise48,30

5092für ein Jahr193

5093nach Fahrplanänderung48,30

510Zuweisung eines beantragten, besonderen Liegeplatzes§ 1.25 Nummer 2 BinSchStrO55,80

511Ausnahmen von

5111den Mindestabständen§ 7.07 Nummer 3 BinSchStrO,

§ 7.07 Nummer 3 RheinSchPV

§ 7.07 Nummer 3 MoselSchPV55,80

5112den Bestimmungen über den Einsatz von Trägerschiffsleichtern und Verbänden§ 8.04, § 10.14, § 11.03 Nummer 3, § 12.03 Nummer 3, § 13.03 Nummer 2,

§ 14.03 Nummer 1, § 16.03 Satz 1, § 18.03 Nummer 2, § 19.03 Nummer 2, § 20.14 Satz 2, § 21.03 Nummer 4, § 22.03 Nummer 3, § 23.03 Nummer 4, § 24.03 Nummer 3, § 25.03 Nummer 3, § 28.03 Nummer 1 Satz 2 BinSchStrO

§ 8.03 Nummer 3 RheinSchPV

§ 8.04 Satz 2 MoselSchPV74,40

5113den Bestimmungen über die Schifffahrt bei Hochwasser§ 10.11 Nummer 3, § 11.11 Nummer 6, § 12.11 Nummer 3, § 13.11 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 3, § 20.11 Nummer 3, § 28.11 Nummer 2 BinSchStrO

§ 10.01 Nummer 5 Satz 2 RheinSchPV

§ 10.02 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 MoselSchPV104

512Erlaubnis der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schubverbandes auf kurzen Strecken§ 8.05 Nummer 2 BinSchStrO

§ 8.04 Buchstabe b RheinSchPV

§ 8.05 MoselSchPV55,80

513Erlaubnis der Nachtschifffahrt auf der Stecke Bingen – St. Goar§ 9.08 Nummer 5 RheinSchPV74,40

514Benutzung der Schleuse außerhalb der Schleusenbetriebszeiten, d. h. mehr als 30 Minuten vor/nach offiziell ausgewiesener Betriebszeit55,80

6. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung

601Eichung von Schiffen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind§ 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEOnach

Zeitaufwand

602Eichung von Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind§ 6 Absatz 2, §§ 8, 24 bis 29 BinSchEOnach

Zeitaufwand

603Eichung von Klappschuten§§ 8, 14 bis 21, 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEOnach

Zeitaufwand

604Nacheichung einschließlich der Nachprüfung einer Eichung§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m.

§ 9 Absatz 2 BinSchEOnach

Zeitaufwand

605Eichschein

6051Ausstellung der vorläufigen Eichbescheinigung§ 12 BinSchEO48,30

6052Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheins auf begründeten Antrag ohne vorausgehende Eichung§ 9 Absatz 1 BinSchEOnach

Zeitaufwand

6053Prüfen und Erteilen eines Eichscheins§ 8 Absatz 1 BinSchEOnach

Zeitaufwand

6054Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im Eichschein§ 19 Absatz 10 BinSchEOnach

Zeitaufwand

6055Ausfertigung einer Zweitschrift des Eichscheins§ 8 Absatz 1 BinSchEO42,10

6056Befristete Verlängerung der Geltungsdauer eines Eichscheins§ 9 Absatz 5 BinSchEO42,10

6057Jede Änderung der Eichbescheinigung§§ 10, 11 BinSchEO48,30

6058Erneuerung der Eichmarken einschließlich Anbringung des Eichzeichens außerhalb der Eichung, Anbringung von Eichskalen, Anbringung des Kennzeichens der Schiffsuntersuchungskommission§ 20 Absatz 1, §§ 21, 22, 28 BinSchEOnach

Zeitaufwand

606Ausstellung einer Kiellegungsbescheinigung§ 69 Absatz 3 SchRegO i. V. m.

§ 76 Absatz 2 SchRGnach

Zeitaufwand

607Teilnahme an Projekt- und Baubesprechungen§ 1 BGebGnach

Zeitaufwand

608Sportboot-Eichverfahren

6081Eichung eines Sportbootes einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette§ 32 BinSchEOnach

Zeitaufwand

6082Baumuster-Eichung§ 33 BinSchEOnach

Zeitaufwand

6083Überprüfung von Sportbooten aus einer Serie, für die eine Baumuster-Eichung durchgeführt worden ist, einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette§ 34 BinSchEOnach

Zeitaufwand

6084Erstellung der Eichbescheinigung einschließlich Erneuerung der Eichplakette§ 35 BinSchEO32,20

6085Ausfertigung einer Zweitschrift der Eichbescheinigung§ 35 Absatz 2 BinSchEO29,70

6086Berechnung bei Anwendung der Simpson-Regel einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette§ 37 BinSchEOnach

Zeitaufwand

7. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

701Erteilung einer Erlaubnis für den innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr

7011nach einer Prüfung§§ 2, 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV74,40

7012mit Nachweis der praktischen Tätigkeit oder eines Hochschulabschlusses oder

einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf§ 6 Absatz 1 und 2, §§ 7, 8, 12 BinSchZV104

7013Berichtigung einer Erlaubnisurkunde§ 2 Absatz 5 BinSchZV37,20

702Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von weniger als einem JahrArtikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG121

7021Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von einem Jahr oder längerArtikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG207

703Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktesnach

Zeitaufwand

Abschnitt 3

Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit

1.

Auslagen:

Auslagen werden erhoben

a)

für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und

b)

für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)

2.

Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG:

Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro

 1Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen, Auflagen und Sachlage bekannt)§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO

§ 4 Absatz 1 SperrWarngebV

§ 3 SeeAufgG

§ 11 Absatz 1 EmsSchEV238

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwernis-

zulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Verfügungen

1aSchriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit überdurchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet

werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren)§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO

§ 4 Absatz 1 SperrWarngebV

§ 3 SeeAufgG

§ 11 Absatz 1 EmsSchEV422 – 649

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwernis-

zulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Verfügungen

2Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit durchschnittlichem Aufwand (z. B. Überschreitung der Genehmigungsgrenzen um weniger als 50%, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang)§ 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO131

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwerniszulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Genehmigungen

2aGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit außergewöhnlichem Aufwand (z. B. Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang)§ 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO206 – 666

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwerniszulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Genehmigungen

 3Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen und Auflagen bekannt, kein genehmigungspflichtiger Anhang bei Schleppverbänden, wiederkehrende SpG)§ 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO150

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwernis-

zulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Genehmigungen

3aGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit außergewöhnlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren)§ 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO206 – 356

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwernis-

zulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Genehmigungen

3bGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper im Geltungsbereich der EmsSchOArtikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchOnach Zeitaufwand

 4Genehmigung von Stapelläufen§ 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO167 – 314

 5Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann§ 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO

Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchO630

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwerniszulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Genehmigungen

 6Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können§ 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO

Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchO258

 7Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen§ 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO

Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchO213 – 435

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwerniszulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Genehmigungen

 8Genehmigung des Parasailing in einem einfachen Fall (Fahrstrecken und Auflagen sind bekannt)§ 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO

Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO148

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwernis-

zulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Genehmigungen

8aGenehmigung des Parasailing in einem komplexen Fall (Fahrstrecken neu, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit mehreren WSÄ/GDWS)§ 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO

Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO178 – 208

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwernis-

zulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Genehmigungen

 9Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können§ 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO

Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO213 – 351

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwerniszulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Genehmigungen

10Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen§ 42 Absatz 6 SeeSchStrO111 – 148

zuzüglich Zulage

nach § 4

Erschwerniszulagenverordnung

bei außerhalb

der Dienstzeit

erlassenen

Gestattungen

11Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am beziehungsweise im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, sowohl für muskelbetriebene Sportfahrzeuge als auch für sonstige Sportfahrzeuge§ 51 Absatz 2 SeeSchStrO19,80

12Prüfung eines Kanalsteureranwärters für den Nord-Ostsee-Kanal§ 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 2 SeeAufgG

§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO150

13Zulassung eines Kanalsteurers und Ausstellung eines Kanalsteurerausweises – nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nummer 12§ 14 Absatz 1 SeeAufgG

§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO38,35

14Ersatz eines Kanalsteureranwärter- oder Kanalsteurerausweises§ 14 Absatz 1 SeeAufgG

§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO38,35

15Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßenordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall§ 59 SeeSchStrO oder

§ 12 EmsSchEV

§ 4 Absatz 2 SperrWarnGebV217 – 431

16Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See§ 8 Absatz 2

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See315 – 420

17Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises§ 4 Absatz 2 SeeSpbootV29,70

18Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote, Wassermotorräder§§ 5, 6 Absatz 1 und

§ 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV118 – 162

18aErteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines muskelbetriebenen Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet oder bestimmt ist§§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1

und 2 SeeSpBootV51,50

19Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote§§ 5, 6 Absatz 1 und

§ 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV102 – 563

20Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die BG Verkehr oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden§ 6 Absatz 1, 2 und 3 SeeSpbootV95 – 144

21Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug§ 9 Absatz 2 SeeSpbootV124 – 207

22Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall§ 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV297 – 595

23Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der BG Verkehr oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung§ 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV446

24Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust38,15 – 102

25Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder Umschreibung49,50 – 117

26Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises§ 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG

§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV38,35

27Erstprüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere§ 10 SeeLG193

28Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für die Seelotsreviere§ 10 SeeLG181

29Prüfung eines Bewerbers für die Tätigkeit eines Seelotsen über See oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere§ 42 Absatz 2 SeeLG

§ 2 SeelotRevierV250

30Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nummer 27§§ 11, 17 SeeLG

§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV45,80

31Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere zuzüglich der Gebühr nach Nummer 29§§ 11, 17 SeeLG

§ 4 SeelotRevierV38,35

32Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises oder des Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV

§ 4 SeelotRevierV38,35

33Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen§ 12 Ems LV

§ 12 Weser/Jade-LV

§ 12 Elbe-LV

§ 16 NOK-LV

§ 14 WIROST-LV117 – 208

34Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht§ 12 Ems LV

§ 12 Weser/Jade-LV

§ 12 Elbe-LV

§ 16 NOK-LV

§ 14 WIROST-LV83,60

35Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall§ 14 Ems LV

§ 14 Weser/Jade-LV

§ 14 Elbe-LV

§ 18 NOK-LV

§ 15 WIROST-LV130

36Prüfung des Schiffsführers

Theoretische Prüfung

a)

§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2

Nummer 2 Ems LV

§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Weser/Jade-LV

§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems LV

§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Weser/Jade-LV

§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV

§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3,

§ 13 Absatz 1 und

§ 14 Absatz 3 NOK-LV

§ 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LVa) 720  

Praktische Prüfung

b)

§ 12 Absatz 1 Nummer 3 NOK-LV

§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 NOK-LVb) 1 784

37Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung§ 9 Absatz 1 bis 4 Ems LV

§ 9 Absatz 1 bis 4 Weser/Jade-LV

§ 10 Absatz 1 bis 5 Ems LV

§ 10 Absatz 1 bis 5 Weser/Jade-LV

§ 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5 Elbe-LV

§ 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 NOK-LV

§ 9 Absatz 5, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 5 WIROST-LV210

38Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht§ 9 Absatz 5 Ems LV

§ 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV

§ 10 Absatz 6 Ems LV

§ 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV

§ 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV

§ 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 NOK-LV

§ 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV110

39Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff§ 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Ems LV

§ 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Weser/Jade-LV

§ 10 Absatz 8 Ems-LV

§ 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV

§ 9 Absatz 5, § 10 Absatz 7, 8 und 9 Elbe-LV

§ 11 Absatz 4, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5 und § 14 Absatz 6, 7 und 8 NOK-LV

§ 9 Absatz 7, § 10 Absatz 7, § 11 Absatz 7 und § 12 Absatz 7, 8 und 9 WIROST-LV110

40Befreiung von Befahrensverboten§ 2 Absatz 2 HgFSNatSchV118 – 178

41Befreiung von Befahrensverboten§ 2 Absatz 4 OstseeSHNSG-BefVnach Zeitaufwand

42Befreiung von Befahrensverboten§ 5 Absatz 1, 2 und 3 NordSBefV74,40 – 297

43Befreiung von Befahrensverboten§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK177 – 297

44Erlaubnis eines Umpumpvorganges§ 5 Absatz 2 Satz 2 SeeUmwVerhV316

45Übermittlung schiffsbezogener Daten§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG331

46Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG293

47Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG133

48Entzug der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises

(See und Binnen)§ 13 Absatz 1 SpFV768

49Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis (See und Binnen)§ 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV768

50Vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins beziehungsweise des Befähigungszeugnisses

(See und Binnen)§ 15 Absatz 1 SpFV768

51Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots mit einfacher Feststellung des Verschuldens§ 50 Absatz 1 bis 4 SUG923

52Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots nach einem Unfall mit aufwändiger Feststellung des Verschuldens (z. B. bei mehreren Beteiligten)§ 50 Absatz 1 bis 4 SUG2 241 – 4 836

53Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktsnach Zeitaufwand

Abschnitt 4Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und HydrographieVorbemerkungen

1.

Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt.

2.

Bei den Gebührennummern 20-22, 24 - 30, 32 - 33 und 145 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben.

3.

Bei den Gebührennummern 34-43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben.

4.

Bei der Gebührennummer 150 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben.

5.

Bei den Gebührennummern 148 - 151 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden.

NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro

1Ausstellung von Flaggenzertifikaten einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung§ 3 Buchstabe d FlaggRG

i. V. m. §§ 14ff. FlRV107

2Ausstellung von Flaggenscheinen für Probe- und Überführungsfahrten inklusive erneuter Ausstellung§ 10 FlaggRG123

3Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster§ 11 FlaggRG272

4Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG

§ 5b Absatz 1 FlRV96

5Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 Bruttoregistertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV1 722

6Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT und für mehr als ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV12 282

7Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 BRT für höchstens ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV1 002

8Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT für höchstens ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV6 282

9Bescheinigung über die Erledigung der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV59

10Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV128

11Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV252

12Erteilung einer Bescheinigung für Seeleute

Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen§§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 See-BV

§ 30 Absatz 3 See-BV25 – 298

13Abnahme einer Prüfung§ 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV

§ 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV39 – 119

14Zulassung eines Lehrgangs§ 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV

§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV

§ 36 Satz 2

i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV

§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV

§ 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV

§ 48 Absatz 2 See-BV

§ 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2,

§ 50a Absatz 2 Nummer 1

erster Halbsatz See-BV

§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2

i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV

§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2

i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1

zweiter Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2

i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV

§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV

§ 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV

§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV

§ 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV

§ 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV

§ 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV

§ 47 Satz 2 Nummer 3

i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 SeeEigensichV1 698 – 5 494

15Verlängerung der Zulassung eines Lehrgangs§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2

i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV

§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2

i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV

§ 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2

i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV

§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2

i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV

§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV499 – 3 995

16Erteilung eines Seeleute-Ausweises§ 62 See-BV14 – 39

17Gleichwertigkeitsbescheinigung§ 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG140 – 998

18Anordnung des Ruhens von Bescheinigungen§ 57 Absatz 1 See-BV913 – 4 569

19Entzug von Bescheinigungen§ 56 See-BV459 – 3 046

20Schiffsvermessung nach den

London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969)§ 9 Absatz 3 Nummer 1

i. V. m. Anlage 2 SchSVnach

Zeitaufwand

21Sondervermessung nach spezifischen Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw.)§ 9 Absatz 3 Nummer 1

i. V. m. Anlage 2 SchSVnach

Zeitaufwand

22Vermessung nach vereinfachten Verfahren (z. B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m)§ 9 Absatz 3 Nummer 1

i. V. m. Anlage 2 SchSV121 – 219

23Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung§ 9 Absatz 3 Nummer 1

i. V. m. Anlage 2 SchSV61 – 219

24Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand

(Gerätekategorie A)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV499 – 999

25Prüfung von Ausrüstungsgeräten

mit geringem Aufwand (Gerätekategorie B)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV1 299 – 2 798

26Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV2 996 – 6 493

27Prüfung von Ausrüstungsgeräten

mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie D)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV5 993 – 11 988

28Prüfung von Ausrüstungsgeräten

mit hohem Aufwand (Gerätekategorie E)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV8 990 – 18 981

29Prüfung von Ausrüstungsgeräten

mit sehr hohem Aufwand (Gerätekategorie F)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV14 984 – 29 970

30Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen§ 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV386

31Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung§ 7 Absatz 1 SchSVnach

Zeitaufwand

32Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung§ 7 Absatz 1 SchSVnach

Zeitaufwand

33Anerkennung von Betrieben sowie Erneuerung der Anerkennung, Überprüfung und Überwachung vom BSH anerkannter Einrichtungen§ 1 Nummer 4

i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgGnach

Zeitaufwand

34Zulassung eines Ballastwasser-

Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anderer Behörden§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG130 047

35Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach

Zeitaufwand

36Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit Beteiligung anderer Behörden§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG85 690

37Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach

Zeitaufwand

38Zulassung eines Ballastwasser-

Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund von Erprobungen an Bord und an Land§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG68 552

39Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund der Überprüfung von Dokumenten§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach

Zeitaufwand

40Zulassung technischer Änderungen an zugelassenen Ballastwasser-

Behandlungssystemen§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach

Zeitaufwand

41Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach

Zeitaufwand

42Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem§ 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV223

43Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfberichte der Erprobungen an Land§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG2 571

44Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie der Überprüfung aller übriger zulassungsrelevanter Unterlagen§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG3 856

45Genehmigung einer Forschungshandlung mit erhöhtem Abstimmungsaufwand§ 132 Absatz 1 BBergG1 520 – 6 011

46Genehmigung einer Forschungshandlung oder Genehmigung

mehrerer Forschungshandlungen

im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang§ 132 Absatz 1 BBergG855 – 1 674

47Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45§ 132 Absatz 1 BBergG217

48Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Transit-Rohrleitung§ 133 Absatz 1 BBergG117 502 – 236 398

49Freigabe der Verlegung einer Transit-Rohrleitung§ 133 BBergG12 214 – 25 287

50Untersagung von Tätigkeiten§ 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3,

§ 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3,

§ 73, § 133 Absatz 3 und 4,

§ 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3

und 4, § 73 BBergG660 – 1 476

51Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG105 288 – 210 961

52Freigabe der Verlegung eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG12 808 – 26 175

53Änderung einzelner oder mehrerer Nebenbestimmungen der Genehmigung einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG1 620 – 2 785

54Änderungsgenehmigung für eine Transit-Rohrleitung oder ein Unterwasserkabel§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG105 288 – 210 961

55Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Vorhaben von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln§ 133 Absatz 3, §§ 69 – 74 BBergG2 416 – 5 139

56Anordnung oder Genehmigung des Rückbaus einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG12 773 – 26 175

57Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen§ 2 SeeAnlG260 387 – 573 592

58Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage§ 2 SeeAnlG36 593 – 94 459

59Feststellung über eine unwesentliche Änderung einer Anlage§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG

§ 76 Absatz 2 VwVfG

§ 14 Absatz 2 SeeAnlG7 201 – 39 197

60Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG

§ 77 VwVfG

§ 14 Absatz 2 SeeAnlG11 713 – 16 844

61Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG487 569 +

(W x T x 0,035 x 0,002), höchstens 5 392 340

W          =

Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in kWh

T           =

Lebensdauer in Jahren, mindestens die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung

0,035     =

Euro/kWh Strompreis

0,002     =

davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

62Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG255 984 +

(I x Z x 0,02),

höchstens 2 196 126

I           =

Investitionssumme des Übertragungssystems

Z           =

geltender

Eigenkapitalzinssatz für

eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens

5 Prozent

0,02      =

davon 2 Prozent

Äquivalenzzuschlag

63Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG162 167 – 321 517

64Freigabe für den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG32 001 – 77 706

65Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 SeeAnlG7 752

66Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei

Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 SeeAnlG2 306

67Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG6 424

68Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG995

69Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 14 Absatz 2 SeeAnlG

§ 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)808

70Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 14 Absatz 2 SeeAnlG

§ 9 Absatz 8 EEG808

71Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren§ 14 SeeAnlG22 789 – 69 041

72Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in

§ 12 SeeAnlG genannten Pflichten§ 14 Absatz 2 SeeAnlG1 974 – 15 073

73Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage§ 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG1 089

74Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG11 713 – 21 602

75Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG310

76Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides für Anlagen nach

§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 2 Absatz 3 SeeAnlG

§ 36 VwVfG6 488 – 14 752

77Freigabe der Beseitigung von Anlagen§ 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG

§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG

§ 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG11 713 – 21 602

78Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an neue verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung§ 13 Absatz 4 SeeAnlG433

79Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 13 Absatz 5 SeeAnlG123

80Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 SeeAnlG854 – 3 695

81Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG687

82Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG123

83Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 14 Absatz 2 SeeAnlG123

84Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundliche Untersuchungen dient§ 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG,

§ 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV687

85Anordnung der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG687

86Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG123

87Vollziehung der Übertragung der erteilten Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient, auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 13 Absatz 5 SeeAnlG123

88Feststellung über eine unwesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 SeeAnlV7 201 – 39 197

89Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 3 SeeAnlV

§ 77 VwVfG

§ 5 Absatz 4 SeeAnlV11 713 – 16 844

90Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Genehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 3 SeeAnlV

§ 36 VwVfG6 488 – 14 752

91Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortlicher Personen im Rahmen von deren Bestellung§ 15 Absatz 4 SeeAnlV433

92Freigabe des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 5 Absatz 2 SeeAnlV31 138 – 63 692

93Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen

Personen zur Durchsetzung der in § 14 SeeAnlV genannten Pflichten§ 16 Absatz 2 SeeAnlV1 974 – 15 073

94Anordnungen anlässlich der Prüfung der Ergebnisse aus den Untersuchungen zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind auf die Meeresumwelt§ 16 SeeAnlV8 452

95Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standardkonstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelwerken§ 16 SeeAnlV7 752

96Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen§ 16 SeeAnlV2 306

97Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlV§ 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV6 424

98Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 16 Absatz 2 SeeAnlV

§ 9 Absatz 8 EEG808

99Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 16 Absatz 2 SeeAnlV

§ 9 Absatz 8 EEG808

100Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren§ 16 SeeAnlV22 789 – 69 041

101Freigabe der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV

§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG11 713 – 21 602

102Untersagung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV11 713 – 21 602

103Anordnung der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlV11 713 – 21 602

104Erteilung der Erlaubnis, die Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV310

105Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 15 Absatz 5 SeeAnlV123

106Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes§ 19 ROG15 404 – 34 951

107Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 1 WindSeeG164 060 – 345 817

108Planfeststellung oder Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach dem

WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 1 WindSeeG36 593 – 94 459

109Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 3 WindSeeG

i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57 Absatz 2 WindSeeG7 201 – 39 197

110Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach dem WindSeeG in

der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Wind SeeG

i. V. m. § 77 VwVfG

§ 57 Absatz 3 WindSeeG11 713 – 16 844

111Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach dem

WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 7 WindSeeG36 593 – 79 166

112Freigabe der Errichtung von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG487 570 +

(L x 4 300 x 25 x

0,035 x 0,002)

Insgesamt höchstens

5 192 970

L           =

Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der BNetzA in

Kilowatt

(Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt

gerundet)

4 300     =

Stunden

Jahreslaufleistung

25          =

Jahre Gesamtlaufzeit

0,035     =

Cent pro Kilowattstunde Strompreis

0,002     =

davon

0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag

113Freigabe für die Errichtung von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-Anbindungsleitungen) nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG255 984 +

(I x Z x 0,002)

insgesamt höchstens

1 697 970

I           =

Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investtitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen

Z           =

geltender

Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA,

mindestens aber

(etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung)

5 Prozent

0,002     =

davon

0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag

114Freigabe des Betriebs von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG31 138 – 63 692

115Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 70 Absatz 4 WindSeeG7 234

116Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem

WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG7 752

117Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem

WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG2 306

118Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach dem

WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG6 424

119Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG995

120Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG

i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG808

121Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG

i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG808

122Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG2 163

123Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem

WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG8 452

124Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG22 789 – 69 041

125Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 WindSeeG genannten Pflichten nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG1 974 – 15 073

126Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung der Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG11 713 – 21 602

127Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG11 713 – 21 602

128Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG310

129Freigabe der Beseitigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 58 Absatz 1 WindSeeG11 713 – 21 602

130Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach dem

WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 56 Absatz 4 WindSeeG433

131Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 56 Absatz 5 WindSeeG123

132Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§§ 35, 36 VwVfG

i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG6 488 – 14 752

133Ausstellung einer Haftungsbescheinigung§ 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG

§ 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG

§ 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV

§ 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV118

134Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff§ 7 Absatz 2 SeeEigensichV218 – 1 042

135Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff§ 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV50 – 999

136Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privatem Wachpersonal§ 7 Absatz 2a SeeEigensichV322

137Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord (ISSC)§ 8 Absatz 1 SeeEigensichV176

138Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC§ 8 Absatz 3 SeeEigensichV123

139Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation§ 13 Absatz 2 FlaggRG120

140Befreiung von der Meldepflicht§ 10 Absatz 6 SeeEigensichV

i. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen, die zuletzt durch

die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist.395

141Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr§ 3 Absatz 2 SeeEigensichV5 103

142Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS§ 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG

i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I

i. V. m. Kapitel XI SOLAS132

143Anlassbezogene Sonderbescheinigungen§ 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG

i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2149 – 329

144Zustimmung zu einer Sicherheitserklärung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken§ 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV250

145Besichtigungen an Bord für das ISSC§ 8 SeeEigensichV750 – 2 198

146Anerkennung einer juristischen Person als benannte Konformitätsbewertungsstelle§ 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV4 195 – 14 985

147Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an eine Konformitätsbewertungsstelle§ 4 Absatz 1 SchAusrV1 998 – 6 993

148Prüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung§ 6 Absatz 2 SchAusrV85,35 – 449

149Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung§ 6 Absatz 2 SchAusrV899 – 1 898

150Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung und der Inanspruchnahme externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter§ 6 Absatz 2 SchAusrV1 298 – 2 697

151Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH§ 6 Absatz 2 SchAusrV900 – 1 900

152Anordnung von Maßnahmen bei Nichtkonformitäten§ 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV85 – 600

153Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle§ 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV200 – 3 000

154Befreiung vom Befahrungsverbot§ 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV578

155Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Ziehens einer Probe§ 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV446

156Gestattung eines nicht technischen emissionsmindernden Verfahrens§ 13 Absatz 5 SeeUmwVerhVnach

Zeitaufwand

157Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV137 – 515

158Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Einleitung von Ballastwasser§ 18 Absatz 2 SeeUmwVerhVnach

Zeitaufwand

159Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung§ 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV6 450 – 13 410

160Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktsnach

Zeitaufwand

Abschnitt 5

Gebühren der Berufsgenossenschaft Verkehr Post-Logistik Telekommunikation

für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit

Gebühren und Auslagen

1.

Gebührenbemessung

a)

Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 119,70 Euro angewendet. Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich „A. Maritime Medizin“ die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, angewendet.

b)

Hierbei umfasst die Dauer auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

c)

Bei der Berechnung von Fahrtkosten und Reisezeit wird der dem jeweiligen Ort der erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nächstliegende Dienstsitz der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zugrunde gelegt, es sei denn, die Leistung wurde auf Antrag des Gebührenschuldners von einem Bediensteten erbracht, dessen Dienstort nicht der dem Leistungsort nächstliegende ist.

d)

Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so wird die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben.

2.

Auslagen

Die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BGebG genannten Kosten werden gesondert als Auslagen erhoben.

3.

Befreiung von Gebühren und Auslagen

a)

Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.

b)

Für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung werden keine Gebühren nach den Nummern 0303 und 0304 erhoben.

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr

I. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit

A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966/88 sowie nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004

0001Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV1 086

0002Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV855

0003Erteilung eines Freibord-Ausnahmezeugnisses§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 20 SchSV i. V. m. Artikel 6, 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV197

B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung, dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie 2009/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004

0101Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder

Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23a SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 lit. a Richtlinie 2009/45/EG,

§ 9 Absatz 3 SchSV481

0102Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23a SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 lit. b Richtlinie 2009/45/EG,

§ 9 Absatz 3 SchSV218

0103Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23b SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 3

Richtlinie 2009/45/EG oder

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 13(a/b) SchSV i. V. m. Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes

i. V. m. SOLAS Regel X/2,

§ 9 Absatz 3 SchSV263

C. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe

Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU-Code und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004

0201Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe vor Indienststellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/121 086

0202Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12837

D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicherheitsverordnung

0301Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge größer 8 m§ 9 Absatz 3 SchSV1 356

0302Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge größer 8 m§ 9 Absatz 3 SchSV1 077

0303Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Kleinfahrzeuge mit einer Schiffslänge von 3,60 m bis 8 m§ 9 Absatz 3 SchSV749

0304Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Kleinfahrzeuge mit einer Schiffslänge von

3,60 m bis 8 m§ 9 Absatz 3 SchSV530

E. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditionsschiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung

0401Erteilung des Sicherheitszeugnisses für gewerbsmäßig genutzte Sportboote§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 SchSV

§§ 14, 19 Absatz 1 SeeSpbootV158

0410Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Teil 3 Anlage 1a SchSV778

0411Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe239

0412Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Teil 3 Anlage 1a SchSV263

0413Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe119

F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheitsverordnung

0501Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge von mindestens 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG660

0502Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge von mindestens 24 Meter Länge bei vorhandenen Schiffen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG463

0511Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV504

0512Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV350

G. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverordnung

0601Erteilung einer Ausnahmebescheinigung oder eines Ausnahmezeugnisses§ 7 Absatz 1 SchSV oder

§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 RL 97/70/EG oder

Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 5 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12131

H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 und der Schiffssicherheitsverordnung

0701Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses einschließlich Bestätigung der jährlichen Besichtigung§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 4 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12,

§ 9 Absatz 3 SchSV175

J. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung

0801Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses sowie eines Sicherheits- oder Ausnahmezeugnisses bis zu fünf Monaten§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 bzw.

§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 20 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/8865,80

0802Genehmigung zur Beförderung von Getreide für jeden Getreidebeladungsfall§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 8 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VI/9, Teil A Abschnitt 3 Internationaler Getreide-Code197

0803Zulassung im Bereich Schiffssicherheit, die nicht unter die Schiffsausrüstungsverordnung fällt§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSVnach

Zeitaufwand

0804Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Bescheinigungen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für Schiffe, insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Organisationen

(z. B. IMO, ILO), die von den anderen Tatbeständen nicht oder noch nicht erfasst werden§ 3 Absatz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 SchSVnach

Zeitaufwand

0805Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen)§ 11 Absatz 1, 2 SchSV oder

§ 9 Absatz 2 SchBesV (betrifft Schiffe unter deutscher Flagge) oder

Artikel 19 Absatz 2, 2a, 4 RL 2009/16/EG i. V. m. § 11 Absatz 1, Abschnitt D

Nummer 8 Anlage SchSG

(betrifft fremdflaggige Schiffe)329

0806Aufhebung der Festhaltung263

0807Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs)nach Artikel 16 Absatz 5, Anhang 8 oder Artikel 21 Absatz 4 RL 2009/16/EG

i. V. m. § 11 Absatz 1, Abschnitt D

Nummer 8 Anlage SchSG329

0808Aufhebung des Anlaufverbots263

0809Erteilung einer Probefahrtbescheinigungnach § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 5. SchSV65

0810Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Zwecke§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV65

0811Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 6. SchSV65

0812Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung§ 1 Absatz 2, Anlage A. I. SchSG i. V. m. SOLAS Kapitel VI Regel VI/5 Nummer 6, Kapitel VII Regel VII/559

K. Schiffsbezogene Zulassungen

0901Baumusterprüfung und -zulassung gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 Schiffssicherheitsverordnung sowie Prüfung und Zertifizierung von Schiffsausrüstung nach der

EU-Richtlinie 2014/90/EG§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV sowie Prüfung- und Zertifizierung von Schiffsausrüstung nach der Richtlinie 2014/90/EGnach

Zeitaufwand

0902Zulassung und regelmäßige Überprüfung von Wartungs- und Servicestationen für Rettungsflöße§ 1 Absatz 2, Abschnitt A. I.3,

Abschnitt C. I.3.2. Anlage SchSG i. V. m. Entschließung A.761(18)nach

Zeitaufwand

L. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 i. V. m. dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung

1001Erteilung des Erfüllungsnachweises für die Landorganisation (DOC) nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11a SchSV837

1002Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11a SchSV837

1003Erteilung eines vorläufigen DOC§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11b SchSV158

1011Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach erstmaliger Prüfung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12a SchSV406

1012Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12a SchSV406

1013Erteilung eines vorläufigen SMC§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12b SchSV158

II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Meeresumweltschutzes nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und dem Protokoll von 1978 und 1997 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, der Verordnung (EG) Nr. 782/2003, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Schiffssicherheitsverordnung

A. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltankschiffe von 150 BRZ/BRT und mehr

2001Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m.

§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV

i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7833

2002Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV

i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7478

B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr

2101Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m.

§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV

i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7570

2102Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m.

§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV

i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7359

2103Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1

i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7164

C. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut

2201Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL

Anlage II Regel 9§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 15 SchSV

i. V. m. MARPOL Anlage II Regel 9119

D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein Bewuchsschutzsystem

2301Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 (ISPP-Zeugnis) oder über ein Bewuchsschutzsystem nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens bzw. nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 (IAFS-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,

§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 oder Anlage 2

Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) aa) SchSV i. V. m. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) bb) SchSV i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens299

2302Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 (ISPP-Zeugnis) oder über ein Bewuchsschutzsystem nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens bzw. nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003

(IAFS-Zeugnis) für vorhandene Schiffe§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,

Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) aa) SchSV i. V. m. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) bb) SchSV

i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens164

2303Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1

i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16b SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2164

E. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis, Bestätigung der Übereinstimmung des Energieeffizienzplanes zur Datenerfassung der jährlichen Brennstoffverbräuche und der Übereinstimmung des Brennstoffverbrauchberichtes mit den Anforderungen des IMO-Data Collection System

2401Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI

Regel 6 und 8 (IAPP-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,

§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 17 SchSV

i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8559

2402Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe

nach MARPOL Anlage VI

Regel 6 und 8 (IAPP-Zeugnis) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 17 SchSV

i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8418

2403Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz nach MARPOL Anlage VI

Regel 6 und 8 (IEE-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,

§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 17a SchSV

i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 5 und 6299

2404Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz nach MARPOL Anlage VI

Regel 6 und 8 (IEE-Zeugnis) für vorhandene Schiffe§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 17a SchSV

i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 5 und 6164

2405Erteilung des Internationalen Motorenzeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung

nach MARPOL Anlage VI Regel 13 i. V. m. Kapitel 2 der Technischen NOx-Vorschrift 2008 (EIAPP-Zeugnis)§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 18 SchSV

i. V. m. MARPOL Anlage VI

Regel 13 i. V. m. Kapitel 2 der Technischen NOx-Vorschrift 2008 MARPOL Anlage VI Regel 13 i. V. m. Kapitel 2 der Technischen NOx-Vorschrift 2008240

2406Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1

i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 17b SchSV i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4164

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung

2501Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über

die Verhütung der Ölverschmut-

zung (IOPP-Zeugnis),

die Verhütung der Luftverunreini-

gung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis),

die Verhütung der Verschmutzung

bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut,

die Verhütung der Verschmutzung

durch Abwasser (ISPP-Zeugnis), bis zu fünf Monaten65

2502Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m.

§ 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI778

2503Erteilung des Zeugnisses

über die Eignung zur Beförderung

gefährlicher Chemikalien als

Massengut (BCH-Zeugnis)

nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) (BCH-Zeugnis)§ 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2

Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV

MARPOL Anlage II Regel 11

i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes

für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)nach

Zeitaufwand

2553Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher

Chemikalien als Massengut

nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4

des Internationalen Codes

für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (IBC-Zeugnis)§ 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV

i. V. m. SOLAS Regel VII/10

i. V. m. Regel I/12nach

Zeitaufwand

2554Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Zeugnis)§ 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2

Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/13

i. V. m. Regel I/12nach

Zeitaufwand

2557Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen

nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und

Anlage Abschnitt A. II. SchSG

i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV

i. V. m. dem MARPOL-Gesetz

(in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), in der jeweils gültigen Fassung)

i. V. m. den Verordnungen über

Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr

i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens119

2558Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen (SOPEP) nach MARPOL Anlage I

Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe (SMPEP) nach MARPOL Anlage II

Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplans für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2

und Anlage Abschnitt A. II. SchSG

i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem

MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), in der jeweils gültigen Fassung)

i. V. m. den Verordnungen über

Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr

i. V. m. Regel 37 der Anlage I des

MARPOL-Übereinkommens bzw.

Regel 17 der Anlage II des

MARPOL-Übereinkommens bzw.

Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und

Regel 17 Absatz 3 der Anlage II

des MARPOL-Übereinkommens65

2580Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser

nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2

und Anlage Abschnitt A. II. SchSG

i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV

i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G

i. V. m. den Verordnungen über

Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr

i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens131

2590Befreiung nach MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G

i. V. m. den Verordnungen über

Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr

i. V. m. Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI

des MARPOL-Übereinkommensnach

Zeitaufwand

2591Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der

See-Umweltverhaltensverordnung§ 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV

i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G

i. V. m. den Verordnungen über

Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr

i. V. m. Regel 4 der Anlage VI

des MARPOL-Übereinkommensnach

Zeitaufwand

2600Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m.

§ 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens718

2601Erteilung des Internationalen

Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens für vorhandene Schiffe§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV

i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage

des Ballastwasser-Übereinkommens592

2602Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m.

§ 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV

i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage

des Ballastwasser-Übereinkommens119

2603Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung§ 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV

i. V. m. BallastWG und der

Ballastwasser-Änderungsverordnungen

i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum

Ballastwasser-Übereinkommen131

2604Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage

Regel E-1 Absatz 10 des

Ballastwasser-Übereinkommens§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den

Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommennach

Zeitaufwand

2605Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung

nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der

See-UmweltverhaltensverordnungArtikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das

Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016

i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV855

2606Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung

nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der

See-UmweltverhaltensverordnungArtikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das

Recycling von Schiffen und zur Änderung

der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und

der Richtlinie 2009/16/EG

i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der

Kommission vom 19. Dezember 2016

i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV418

2607Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung

nach § 24 Absatz 2 der

See-UmweltverhaltensverordnungArtikel 9 Absatz 7 und 8

der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das

Recycling von Schiffen und zur Änderung

der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und

der Richtlinie 2009/16/EG

i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV131

2608Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung

nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der

See-UmweltverhaltensverordnungArtikel 9 Absatz 9

der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das

Recycling von Schiffen und zur Änderung

der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und

der Richtlinie 2009/16/EG

i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der

Kommission vom 19. Dezember 2016

i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV538

2609Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der

See-UmweltverhaltensverordnungArtikel 10 Absatz 5

der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das

Recycling von Schiffen und zur Änderung

der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und

der Richtlinie 2009/16/EG

i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV131

2610Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkongnach Abschnitt 4a,

§ 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV

i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffennach

Zeitaufwand

III. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Seearbeitsrechts

A. Maritime Medizin

3001Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses, ggf. zuzüglich Gebühren nach Nummer 3002 oder Nummer 3003§ 12 Absatz 3 SeeArbG

i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 SeeArbG19,65

3002Vorausgegangene gesundheitliche Untersuchung§ 4 Absatz 1, Anlage 2 Nummer 2 MariMedV i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG

i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 SeeArbG149

3003Vorausgegangene gesundheitliche Ergänzungsuntersuchung§ 4 Absatz 2 MariMedV

i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG

i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 SeeArbG149

3004Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere§ 109 Absatz 1 Satz 6 SeeArbG

i. V. m. § 16 Absatz 1 MariMedV3 075

3005Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere§ 109 Absatz 1 Seite 6 SeeArbG

i. V. m. § 16 Absatz 4, § 1 MariMedV3 075

3006Registrierung als Schiffsarzt§ 19 Absatz 2 MariMedV78,10

3007Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen§ 16 Absatz 1 SeeArbG2 420

3008Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen§ 16 Absatz 1 SeeArbG

i. V. m. § 10 MariMedV595

3009Genehmigung zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen in einer weiteren Untersuchungsstelle§ 16 Absatz 1 SeeArbG958

3010Erweiterung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen§ 8 SeeLG520

3011Durchführung des psychologischen Eignungstests bei Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerbern und Feststellung des Ergebnisses§ 3 Absatz 2 SeeLotsEigV150

3012Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, gegebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Nummer 3013§ 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV16,70

3013Vorausgegangene körperliche Untersuchung§ 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLGnach Zeitaufwand

3014Ungültigkeitserklärung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses§ 14 Absatz 3 SeeArbG55,85

B. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsgesetz

3101Erteilung eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses§ 131 Absatz 1 SeeArbG239

3102Erteilung eines Seearbeitszeugnisses§ 130 Absatz 2 SeeArbG478

3103Erteilung der Seearbeitskonformitätserklärung (DMLC)§ 132 Absatz 3 SeeArbG1 197

3104Erteilung eines Fischereiarbeitszeugnisses§ 133 Absatz 1

i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeArbG478

3105Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste§ 26 Absatz 1 SeeArbG1 017

3106Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses oder einer Seearbeitskonformitätserklärung§ 130 Absatz 5 Satz 2

i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG oder

§ 133 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 5 Satz 2

i. V. m. § 130 Absatz 2 Seite 1 oder

§ 132 Absatz 3 SeeArbG59,85

3107Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach § 143 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes§ 143 Absatz 1 SeeArbG85 – 1 560

3108Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden§ 49 Absatz 3, § 53 Absatz 6,

§ 54 Absatz 3, § 111 SeeArbG65,80

3109Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund der SeeUnterkunftsV§ 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1,

§ 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und 4,

§ 16 Absatz 2 und 8, § 17 Absatz 6,

§ 18 Absatz 3, § 19 Absatz 2,

§ 20 Absatz 4 und 7,

§ 25 SeeUnterkunftsV65,80

C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach Schiffsbesetzungsverordnung und STCW-Übereinkommen

3201Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses§ 8 Absatz 1 SchBesV59,85

3202Zulassung von Lehrgängen nach STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2,

A-VI/3 und nach Anlage 1a, Teil 3, Kapitel 11 SchSV§ 3 Absatz 4 SeeBV i. V. m. STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2, A-VI/3 sowie Anlage 1a, Teil 3, Kapitel 11,

Regel 3 SchSVnach Zeitaufwand

IV. Besichtigungen, Audits, Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung

4001Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf Antrag§ 9 Absatz 1 und 3 SchSVnach

Zeitaufwand

4031Planprüfung auf Antrag im Zusammenhang mit Neubauten oder Umbauten, die nicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden§ 9 Absatz 1 und 3 SchSVnach Zeitaufwand

V. Sonstiges

5000Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie deren Bescheinigung auf Antrag§ 9 Absatz 1 und 3 SchSVnach Zeitaufwand

5001Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen für die Erteilung der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Zeugnisse§ 9 Absatz 1 und 3 SchSVnach Zeitaufwand

5002Durchführung von außerordentlichen Besichtigungen an Bord zur Überprüfung der Sicherheit des Schiffes, soweit hierbei festgestellt wird, dass Anforderungen, die nach dem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard vorgeschrieben sind, im Wesentlichen nicht erfüllt sind und dies eine Gefahr für Schiffe, Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeAufgG

i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3

i. V. m. § 1 Nummer 4 und 6 SeeAufgG

i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchSVnach Zeitaufwand

5003Anerkennung eines Sachverständigen für die gutachterliche Prüfung der Voraussetzungen der Anerkennung eines Schiffes als historisches Wasserfahrzeug in den verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Fällen§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SchSV

i. V. m. Teil 3 Kapitel 1 Nummer 7 der Anlage 1a zur SchSV200 – 1 000

5004Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktsnach Zeitaufwand

Abschnitt 6

Gebühren des Eisenbahn-Bundesamtes

für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Fahrgastrechte in der Schifffahrt

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr

1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU)

Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 EU-FahrgRSchG270

2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und Absatz 2 EU-FahrgRSchG380

Abschnitt 7

Gebühren für gebührenpflichtige Leistungen

auf dem Gebiet der Befähigungen in der Sportschifffahrt

1.

Zuständige Stellen

Die Gebühren und Auslagen des Tabellenabschnitts 1 werden von den nach der Sportbootführerscheinverordnung beliehenen Verbänden Deutscher Motoryachtverband e. V. und Deutscher Segler Verband e. V. festgesetzt und eingezogen. Die Gebühren und Auslagen nach Tabellenabschnitt 2 werden von der Zentralen Verwaltungsstelle, die durch die Sportschifferscheinverordnung eingerichtet worden ist, nach Maßgabe der entsprechenden Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.

2.

Auslagen und weitergehende Regelungen

a)

Für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste außerhalb Deutschlands werden zusätzlich Reisekosten als Auslage je Bewerber erhoben.

b)

Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes behördliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten, können die diesbezüglichen Mehraufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe, jedoch lediglich bis maximal 9 Euro für die theoretische und bis maximal 10 Euro für die praktische Prüfung als Auslagen erhoben werden.

c)

Sollte ein Befähigungsnachweis nicht zugestellt werden können und ein erneuter Zustellungsversuch notwendig werden, wird für die erneute Zustellung ein Zuschlag in Höhe von 15,30 Euro als Auslage erhoben.

d)

Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7,35 Euro erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag in Höhe von 1,95 Euro als Auslage erhoben.

3.

Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro

1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sportbootführerscheinen

 1Zulassung zur Prüfung§ 7 SpFV21,85

 2Theoretische Prüfung zur Führung

von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel§ 8 Absatz 1 SpFV32,10

 3Ergänzende theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel§ 8 Absatz 1 und 3 SpFV21,40

 4Theoretische Prüfung zur Führung

von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine§ 8 Absatz 1 SpFV34,85

 5Ergänzende theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine§ 8 Absatz 1 und 3 SpFV28,25

 6Theoretische Prüfung zur Führung

von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen§ 8 Absatz 1 SpFV44,45

 7Praktische Prüfung zur Führung

von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder Antriebsmaschine§ 8 Absatz 1 SpFV37,65

 8Praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen§ 8 Absatz 1 SpFV44,50

 9Ergänzende praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel – am gleichen Tag§ 8 Absatz 1 und 3 SpFV18,40

10Fahrerlaubnis§ 8 Absatz 8 SpFV28,20

11Fahrerlaubnis ohne Prüfung§ 3 Absatz 5 bis 7,

§ 4 Absatz 5 bis 7 SpFV40,20

12Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen§ 6 Absatz 4 SpFV23,20

13Ersatzausfertigung§ 11 SpFV40,20

14Vorläufige Fahrerlaubnis§ 8 Absatz 8 SpFV23,60

2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sportküstenschifferscheinen (SKS), Sportseeschifferscheinen (SSS) und Sporthochseeschifferscheinen (SHS), Short Range Certificates (SRC), Long Range Certificates (LRC) und Befähigung Maschinist/Schiffer

1Zulassung zur Prüfung oder zur Feststellung der Befähigung SKS§ 5 SportSeeSchV20,80

2Zulassung zur Prüfung oder zur Feststellung der Befähigung SSS/SHS§ 5 SportSeeSchV29,55

3Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC/LRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV17,50

4Abnahme der theoretischen Prüfung SSS/SHS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV139

5Abnahme der theoretischen Prüfung in einem Einzelfach SSS/SHS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV92,35

6Abnahme der theoretischen Prüfung SKS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV76,50

7Abnahme der theoretischen Teilprüfung SKS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV49,95

8Abnahme der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV34,60

9Abnahme der praktischen Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC und praktische Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV43,15

10Abnahme der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV44,10

11Abnahme der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC als Ergänzungsprüfung (LRC ERG bei vorhandenem SRC oder gleichwertigem BFN)§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV27

12Abnahme der praktischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC und

für die Abnahme der praktischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV85,40

13Abnahme der praktischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC als

Ergänzungsprüfung (LRC ERG bei vorhandenem SRC oder gleichwertigem BFN)§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV56,85

14Abnahme der theoretischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV30,50

15Abnahme der theoretischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV38,60

16Abnahme der praktischen Prüfung SSS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV191

17Abnahme der praktischen Prüfung SKS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV106

18Feststellung der Befähigung als Schiffer§ 9 SportSeeSchV65,30

19Feststellung der Befähigung als Maschinist§ 10 Absatz 2 bis 4 SportSeeSchV65,30

20Ausstellung des SKS§ 3 Absatz 2 SportSeeSchV25,60

21Ausstellung des SSS§ 3 Absatz 2 SportSeeSchV28,30

22Ausstellung des SHS§ 3 Absatz 2 SportSeeSchV28,30

23Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2 SchSV24,65

24Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2 SchSV28,60

25Vornahme einer Zusatzeintragung oder einer Ausnahme§ 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 4,

§ 11 Absatz 3 SportSeeSchV17

26Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten§ 10 Absatz 4

i. V. m. § 12 Absatz 4 SportSeeSchV36,50

27Ausstellung i. V. m. Auflagen§ 6 Absatz 4 SportSeeSchV18,55

28Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung SKS§ 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV42,30

29Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung

SSS/SHS§ 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV45

30Ausstellung einer Ersatzausfertigung SRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV43,45

31Ausstellung einer Ersatzausfertigung LRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV46,40

32Ausstellung SSS/SHS§ 12 Absatz 3 SportSeeSchV45

33Ausstellung SKS§ 12 Absatz 4 SportSeeSchV42,30

34Umschreibung SRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV43,45

35Umschreibung LRC§ 13 Absatz 4a

i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV45,40

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