§ 10 BMeldDigiV — Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung

Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:

1.Familienname0101a bis 0105a,

2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,

3.Doktorgrad0401,

4.Geburtsdatum0601,

5.Einzugsdatum1301, 1301a, 1305,

6.Datum der Anmeldung1311,

7.Anschrift1201 bis 1212,

8.alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung1213.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.