I. BKWid/BVtrAnO
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.