§ 3 BBRWidVertrAnO — Vorbehaltsklausel

Für besondere Fälle bleibt die Entscheidung im Einzelfall oder eine abweichende Regelung zu der Vertretung vorbehalten. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.