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BörsG
  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Börsen und weitere Begriffsbestimmungen
  5. § 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
  6. § 3a Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365
  7. § 3b Meldung von Verstößen
  8. § 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger
  9. § 3d Abberufungsverlangen bei der Börse
  10. § 4 Erlaubnis
  11. § 4a Geschäftsleitung des Börsenträgers
  12. § 4b Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Börsenträgers
  13. § 5 Pflichten des Börsenträgers
  14. § 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
  15. § 7 Handelsüberwachungsstelle
  16. § 8 Zusammenarbeit
  17. § 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
  18. § 10 Verschwiegenheitspflicht
  19. § 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen
  20. § 12 Börsenrat
  21. § 13 Wahl des Börsenrates
  22. § 14 (weggefallen)
  23. § 15 Leitung der Börse
  24. § 16 Börsenordnung
  25. § 17 Gebühren und Entgelte
  26. § 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
  27. § 19 Zulassung zur Börse
  28. § 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
  29. § 20 Sicherheitsleistungen
  30. § 21 Externe Abwicklungssysteme
  31. § 22 Sanktionsausschuss
  32. § 22a (weggefallen)
  33. § 22b Verarbeitung personenbezogener Daten
  34. Abschnitt 2 · Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
  35. § 23 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
  36. § 24 Börsenpreis
  37. § 25 Aussetzung und Einstellung des Handels
  38. § 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
  39. § 26a Order-Transaktions-Verhältnis
  40. § 26b Mindestpreisänderungsgröße
  41. § 26c Market-Making-Systeme
  42. § 26d Algorithmische Handelssysteme und elektronischer Handel
  43. § 26e (weggefallen)
  44. § 26f Positionsmanagementkontrollen
  45. § 26g Übermittlung von Daten
  46. § 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung
  47. Abschnitt 3 · Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen
  48. § 27 Zulassung zum Skontroführer
  49. § 28 Pflichten des Skontroführers
  50. § 29 Verteilung der Skontren
  51. Abschnitt 3a · Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
  52. § 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
  53. § 31 (weggefallen)
  54. Abschnitt 4 · Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
  55. § 32 Zulassungspflicht
  56. § 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
  57. § 34 Ermächtigungen
  58. § 35 Verweigerung der Zulassung
  59. § 36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union
  60. § 37 Staatliche Schuldverschreibungen
  61. § 38 Einführung
  62. § 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
  63. § 40 Pflichten des Emittenten
  64. § 41 Auskunftserteilung
  65. § 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten
  66. § 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
  67. Abschnitt 4a · Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
  68. § 44 Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften
  69. § 45 Einlage; Verwendungsabrede
  70. § 46 Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten
  71. § 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr
  72. § 47a Aktienoptionen
  73. § 47b Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung
  74. Abschnitt 5 · Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
  75. § 48 Freiverkehr
  76. § 48a KMU-Wachstumsmarkt
  77. § 48b Organisiertes Handelssystem an einer Börse
  78. Abschnitt 6 · Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
  79. § 49 Strafvorschriften
  80. § 50 Bußgeldvorschriften
  81. § 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
  82. § 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
  83. § 52 Übergangsregelungen
  84. § 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
  85. § 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz
Börsengesetz

§ 14 BörsG — (weggefallen)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 13
Wahl des Börsenrates
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BörsG
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§ 15
Leitung der Börse

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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