Recht für alle · · 7 Min. Lesezeit

Schmerzensgeld nach Unfall: Wie viel steht Ihnen wirklich zu?

Ein gebrochener Arm, eine Narbe im Gesicht oder monatelange Rückenschmerzen – aber wie viel Geld gibt es eigentlich dafür? Ein klarer Blick auf Anspruch, Höhe und Vorgehen.

Schmerzensgeld nach Unfall: Wie viel steht Ihnen wirklich zu?

Schmerzensgeld – das unterschätzte Recht nach jedem Unfall

Ein Auffahrunfall mit Schleudertrauma, ein Sturz über eine nicht gestreute Treppe, ein Hundebiss beim Spaziergang: In all diesen Fällen können Betroffene nicht nur Ersatz für kaputte Kleidung oder Arztrechnungen verlangen, sondern auch Schmerzensgeld. Trotzdem trauen sich viele Geschädigte nicht, eine konkrete Summe zu fordern – oder akzeptieren das erste Angebot der Versicherung. Dabei geht es oft um deutlich mehr Geld, als das Gegenüber freiwillig zahlen würde.

Dieser Beitrag erklärt, was Schmerzensgeld ist, wer es bekommt, wie die Höhe bestimmt wird und wie Sie Ihre Forderung gegenüber der Versicherung Schritt für Schritt durchsetzen.

Was ist Schmerzensgeld – und wofür gibt es das?

Schmerzensgeld ist ein Geldbetrag, der Ausgleich für immaterielle Schäden leisten soll. Immateriell heißt: Schäden, die man nicht direkt mit einer Rechnung belegen kann – also Schmerzen, seelisches Leid, Bewegungseinschränkungen oder bleibende Narben. Den materiellen Schaden (Auto, Brille, Verdienstausfall, Arztkosten) bekommt man zusätzlich, das ist klassischer Schadensersatz.

Die rechtliche Grundlage steht in § 253 Abs. 2 BGB: Bei einer Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung kann auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine „billige Entschädigung in Geld” verlangt werden. Hinzu kommen je nach Fall § 823 BGB (allgemeine Haftung für rechtswidriges Verhalten) oder § 7 StVG (Gefährdungshaftung des Kfz-Halters bei Verkehrsunfällen).

Schmerzensgeld hat zwei Funktionen, die die Rechtsprechung seit Jahrzehnten betont:

  • Ausgleichsfunktion: Es soll den Geschädigten in die Lage versetzen, sich etwas Gutes zu tun und den Schaden in gewissem Umfang auszugleichen.
  • Genugtuungsfunktion: Es soll dem Geschädigten zeigen, dass das Unrecht ernst genommen wird – besonders bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Schädigers.

Wer hat überhaupt Anspruch?

Kurz gesagt: Wer körperlich oder gesundheitlich verletzt wird und ein anderer dafür verantwortlich ist. Typische Fälle aus dem Alltag:

  • Verkehrsunfall: Der unfallverursachende Fahrer bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt.
  • Arbeitsunfall durch Dritte: Wird man auf der Baustelle von einem fremden Subunternehmer verletzt, kommt dessen Haftpflicht ins Spiel (innerhalb desselben Betriebs gelten oft Haftungsprivilegien der gesetzlichen Unfallversicherung).
  • Sturz auf nicht geräumtem Gehweg: Verantwortlich ist meist der Verkehrssicherungspflichtige – Eigentümer, Vermieter oder die Gemeinde.
  • Hundebiss: Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, in der Regel über die Hundehalter-Haftpflicht.
  • Ärztlicher Behandlungsfehler: Anspruch gegen den Arzt oder Krankenhausträger.
  • Vorsätzliche Körperverletzung: Anspruch gegen den Täter persönlich, oft im Adhäsionsverfahren mit dem Strafverfahren verbunden.

Wichtig: Auch bei einer Teilschuld bekommen Sie Schmerzensgeld – nur entsprechend gekürzt. Wer zu 30 % am Unfall mitschuld ist, erhält rechnerisch 70 % der vollen Summe.

Wie hoch ist Schmerzensgeld? Die wichtigsten Faktoren

Es gibt keine feste gesetzliche Tabelle. Die Höhe wird im Einzelfall bestimmt. Orientierung geben aber sogenannte Schmerzensgeldtabellen (z. B. „Hacks/Wellner/Häcker” oder „Beck'sche Schmerzensgeldtabelle”), in denen tausende Gerichtsurteile gesammelt sind. Ein Anwalt sucht dort vergleichbare Fälle und leitet daraus eine realistische Forderung ab.

Folgende Faktoren spielen eine Rolle:

  • Art und Schwere der Verletzung (Prellung vs. Querschnittslähmung)
  • Dauer der Heilbehandlung, Krankenhausaufenthalt, Reha
  • Dauerfolgen: Narben, Bewegungseinschränkung, chronische Schmerzen
  • Psychische Folgen wie Depression, posttraumatische Belastungsstörung
  • Einschränkungen im Alltag und Beruf
  • Alter des Geschädigten (junge Menschen tragen Folgen länger)
  • Verschuldensgrad des Schädigers (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit)
  • Reguliierungsverhalten der Versicherung: Wer den Geschädigten zermürbt und Zahlungen verzögert, riskiert eine Erhöhung

Grobe Orientierung aus der Praxis

Die folgenden Zahlen sind nur Anhaltspunkte – jeder Fall ist anders:

  • HWS-Distorsion (Schleudertrauma) leicht: ca. 300–800 €
  • Prellungen, Hämatome, kurzer Arbeitsausfall: ca. 500–1.500 €
  • Knochenbruch mit ambulanter Behandlung: ca. 1.500–4.000 €
  • Komplizierter Bruch mit Operation und Reha: ca. 5.000–15.000 €
  • Schwere Dauerfolgen, Pflegebedürftigkeit: sechsstellige Beträge möglich

In besonders schweren Fällen (z. B. schwere Schädel-Hirn-Traumata) haben Gerichte in den letzten Jahren auch Beträge von mehreren hunderttausend Euro zugesprochen. Die Tendenz der Rechtsprechung geht eher nach oben.

Frage und Antwort: Die häufigsten Praxisprobleme

Frage: Muss ich für ein Schmerzensgeld vor Gericht?

Antwort: In den allermeisten Fällen nein. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt nach einem außergerichtlichen Anspruchsschreiben, meist über einen Anwalt. Erst wenn die Versicherung zu wenig oder gar nicht zahlt, wird Klage erhoben.

Frage: Wie lange habe ich Zeit, das geltend zu machen?

Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall passiert ist und Sie den Schädiger kennen. Bei Dauerfolgen, die erst später auftauchen, kann die Frist später beginnen. Faustregel: nicht warten, sondern frühzeitig einen Anwalt einschalten.

Frage: Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn ich keinen Anwalt nehme?

Grundsätzlich ja. In der Praxis bieten Versicherungen Geschädigten ohne Anwalt aber regelmäßig deutlich weniger. Die Anwaltskosten trägt bei klarer Haftung der Gegner bzw. seine Versicherung als Teil des Schadens.

Frage: Spielt es eine Rolle, ob ich gesetzlich oder privat versichert bin?

Für das Schmerzensgeld selbst nicht. Ihre Krankenkasse zahlt die Behandlung – Schmerzensgeld ist davon unabhängig und steht Ihnen persönlich zu.

So gehen Sie konkret vor – Schritt für Schritt

  1. Verletzungen dokumentieren: Sofort zum Arzt, auch bei zunächst „leichten” Beschwerden. Jeder Arztbesuch, jede Krankschreibung, jedes Medikament zählt später.
  2. Beweise sichern: Fotos von Verletzungen und Unfallort, Zeugenkontakte, polizeiliches Aktenzeichen, Unfallbericht.
  3. Schmerztagebuch führen: Notieren Sie täglich Schmerzstärke, Einschränkungen, Schlafprobleme, psychische Folgen. Das ist im Streitfall Gold wert.
  4. Versicherung des Gegners informieren, aber keine vorschnellen Erklärungen unterschreiben. Niemals einer „Abgeltungsklausel” zustimmen, bevor klar ist, ob Spätfolgen drohen – damit verzichten Sie sonst auf alle künftigen Ansprüche.
  5. Anwalt für Verkehrs-, Medizin- oder Schadensrecht einschalten. Bei klarer gegnerischer Haftung übernimmt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, zahlt diese die Kosten in eigenen Streitfällen.
  6. Forderung beziffern lassen: Der Anwalt sucht in Schmerzensgeldtabellen vergleichbare Urteile und stellt eine konkrete Forderung – häufig etwas höher als das Wunschziel, weil Versicherer fast immer kürzen.
  7. Auf Vorbehalt achten: Bei drohenden Spätfolgen wird die Zahlung „unter Vorbehalt weiterer Ansprüche” verlangt, damit Sie später nachfordern können.

Was kostet die Durchsetzung?

Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert (also der geforderten Schmerzensgeldsumme). Bei einer Forderung von z. B. 5.000 € liegt die außergerichtliche Anwaltsgebühr grob im Bereich von einigen hundert Euro. Bei eindeutiger Haftung des Unfallgegners zahlt dessen Haftpflichtversicherung diese Kosten. Bei strittiger Schuld trägt jeder zunächst seine eigenen Kosten – hier hilft eine Rechtsschutzversicherung oder, bei geringem Einkommen, Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Erste Orientierung erhalten Sie auch kostengünstig bei:

  • Verbraucherzentralen (rechtliche Erstberatung gegen geringe Gebühr)
  • Opferschutzorganisationen wie dem Weißen Ring (bei Gewalttaten)
  • der anwaltlichen Erstberatung, gesetzlich auf maximal 190 € netto gedeckelt

Zusammenfassung: Das sollten Sie mitnehmen

  • Schmerzensgeld ist ein eigenständiger Anspruch neben dem normalen Schadensersatz und steht Ihnen bei jeder fremdverschuldeten Körperverletzung zu.
  • Es gibt keine feste Tabelle, aber Vergleichsurteile geben einen klaren Korridor vor – von wenigen hundert bis zu sechsstelligen Beträgen.
  • Dokumentation ist alles: Arztbesuche, Diagnosen, Schmerztagebuch, Fotos, Zeugen.
  • Unterschreiben Sie keine Abgeltungserklärung, solange Spätfolgen möglich sind.
  • Holen Sie sich juristische Hilfe – die Kosten trägt bei klarer Haftung die Gegenseite, und die erzielbare Summe ist mit Anwalt in aller Regel deutlich höher.

Wer ruhig, gut dokumentiert und gut beraten in die Verhandlung mit der Versicherung geht, hat realistische Chancen auf eine angemessene Entschädigung – statt auf das erste, oft zu niedrige Angebot.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.

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