Wenn der Besuch nicht mehr gehen will
Stellen Sie sich vor: Eine Feier eskaliert, Sie bitten einen Gast zu gehen – doch er bleibt einfach sitzen. Oder Ihr Ex-Partner schließt mit dem alten Schlüssel die Wohnungstür auf, obwohl er dort längst nicht mehr wohnt. In beiden Fällen kommt ein Straftatbestand ins Spiel, den viele Menschen schon einmal gehört, aber selten genau verstanden haben: der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.
Dieser Beitrag erklärt, wann das Betreten oder Verweilen in fremden Räumen wirklich strafbar ist, welche Strafen drohen und was Sie konkret tun können – sowohl als Betroffene:r als auch, wenn Ihnen selbst Hausfriedensbruch vorgeworfen wird.
Was schützt § 123 StGB eigentlich?
Der Hausfriedensbruch schützt das sogenannte Hausrecht. Damit ist die Befugnis gemeint, selbst zu entscheiden, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf. Das Hausrecht steht in der Regel der Person zu, die die tatsächliche Gewalt über die Räume ausübt – also etwa der Mieterin, dem Wohnungseigentümer oder dem Geschäftsinhaber.
Wichtig: Geschützt ist nicht das Eigentum, sondern der Gewahrsam (die tatsächliche Sachherrschaft). Deshalb hat der Mieter das Hausrecht in der Wohnung, nicht der Vermieter. Auch wer ein Ladenlokal nur gepachtet hat, ist Inhaber des Hausrechts.
Welche Orte fallen unter den Schutz?
§ 123 StGB nennt vier Kategorien:
- Wohnung: alle Räume, die jemand zum Wohnen nutzt, einschließlich Nebenräumen wie Keller, Garage oder eingefriedetem Garten.
- Geschäftsräume: Büros, Praxen, Werkstätten, Ladenlokale.
- Befriedetes Besitztum: umfriedete Grundstücke, also Flächen mit Zaun, Mauer oder Hecke.
- Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst oder Verkehr: Behördenzimmer, Klassenräume, Züge, Wartesäle.
Nicht erfasst sind dagegen frei zugängliche Flächen wie ein offener Parkplatz oder eine Fußgängerzone.
Die zwei Tatvarianten: Eindringen und Nichtentfernen
Der Tatbestand kennt zwei Begehungsformen, die in der Praxis sehr unterschiedlich aussehen.
1. Widerrechtliches Eindringen
Eindringen bedeutet: Jemand betritt die geschützten Räume gegen den – ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen – Willen des Berechtigten. Es genügt schon, mit einem Teil des Körpers (etwa dem Fuß in der Türschwelle) hineinzugelangen. Gewalt ist nicht nötig.
Beispiele aus dem Alltag:
- Der Nachbar klettert über den Gartenzaun, um seinen Ball zu holen, obwohl Sie das verboten haben.
- Eine Person verschafft sich mit einem alten Schlüssel Zutritt zur Wohnung, aus der sie längst ausgezogen ist.
- Demonstrierende besetzen ein Bürogebäude.
Auch wer ein Geschäft trotz Hausverbot betritt, dringt ein – selbst wenn der Laden für andere Kunden offen ist. Das Hausverbot muss allerdings konkret ausgesprochen worden sein, etwa durch den Inhaber oder das Personal.
2. Nichtentfernen trotz Aufforderung
Die zweite Variante betrifft Menschen, die zunächst erlaubt drinnen sind, dann aber nicht mehr gehen wollen. Strafbar macht sich, wer sich ohne Befugnis in den Räumen aufhält und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.
Klassische Fälle:
- Der Gast nach der Party, der trotz mehrfacher Bitte nicht aufbricht.
- Der Kunde im Restaurant, der nach Ladenschluss sitzen bleibt.
- Der Vertreter, der die Wohnung nicht verlassen will.
Wichtig ist eine klare, ernsthafte Aufforderung zu gehen. Ein bloßes „Ich glaube, es ist spät” reicht in der Regel nicht. Üblich ist ein deutliches „Bitte verlassen Sie sofort meine Wohnung.”
Wann ist das Verhalten „widerrechtlich”?
Nicht jedes ungewollte Betreten ist automatisch strafbar. Es muss widerrechtlich sein, also ohne rechtfertigenden Grund. Befugnisse können sich ergeben aus:
- Einwilligung des Berechtigten (z. B. Einladung zur Feier).
- Gesetz: etwa Polizeibeamte bei einer Durchsuchung mit Beschluss, Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungstitel, Feuerwehr bei Gefahr im Verzug.
- Vertrag: z. B. das Recht des Vermieters, nach Ankündigung Reparaturen vorzunehmen – aber nur in dem vereinbarten Rahmen.
Gerade beim Vermieter wird das oft missverstanden: Auch dem Eigentümer steht kein freier Zugang zur vermieteten Wohnung zu. Betritt er sie ohne Erlaubnis oder gesetzlichen Grund, kann er sich selbst wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen.
Welche Strafe droht?
§ 123 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. In der Praxis wird bei Ersttätern fast immer eine Geldstrafe verhängt, häufig zwischen 10 und 60 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen.
Bei besonders schweren Fällen – etwa wenn mehrere Personen gemeinsam mit Waffen eindringen – greift der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB mit einer Strafe von bis zu zwei Jahren.
Strafantrag erforderlich
Eine Besonderheit: Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft ermittelt also nur, wenn der Verletzte innerhalb von drei Monaten Strafantrag stellt. Die Frist beginnt, sobald man von Tat und Täter weiß. Versäumt man diese Frist, kann eine Verfolgung in der Regel nicht mehr stattfinden.
Häufige Fragen aus dem Alltag
Ist Klingelstreich schon Hausfriedensbruch?
Nein. Wer klingelt und wegläuft, betritt das Grundstück allenfalls kurz. Das kann eine Belästigung sein, erfüllt aber regelmäßig nicht den Tatbestand – außer das Grundstück ist eingefriedet und der Täter geht hinein.
Darf mich ein Supermarkt einfach hinauswerfen?
Ja. Der Inhaber kann sein Hausrecht grundsätzlich frei ausüben, solange er nicht diskriminiert (vgl. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Ein Hausverbot muss nicht begründet werden. Wer es ignoriert, riskiert eine Strafanzeige.
Mein Ex hat noch einen Schlüssel – darf er rein?
Entscheidend ist, wer aktuell in der Wohnung wohnt und somit das Hausrecht hat. Ist die ehemalige Partnerin ausgezogen und steht der Mietvertrag allein auf Ihren Namen, ist das Betreten ohne Erlaubnis Hausfriedensbruch – auch mit eigenem Schlüssel.
Was, wenn beide Partner Mieter sind?
Dann hat grundsätzlich jeder ein eigenes Hausrecht. Der eine kann den anderen nicht einfach ausschließen. Anders kann es nach einem gerichtlich angeordneten Wohnungsverweis aussehen, etwa nach dem Gewaltschutzgesetz.
Was tun als Betroffene:r?
Wenn jemand unberechtigt in Ihre Räume eindringt oder nicht gehen will:
- Klar auffordern zu gehen: am besten vor Zeugen oder per Nachricht, damit es dokumentiert ist.
- Polizei rufen (110), wenn die Person bleibt oder Sie sich bedroht fühlen.
- Beweise sichern: Zeugen, Fotos, Chatverläufe, Videoaufnahmen (soweit datenschutzrechtlich zulässig).
- Strafantrag stellen: bei der Polizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft, innerhalb von drei Monaten.
- Zusätzlich an zivilrechtliche Schritte denken: Unterlassungsklage, einstweilige Verfügung, ggf. Schadensersatz.
Kosten: Die Strafanzeige ist kostenlos. Für eine anwaltliche Beratung fallen je nach Streitwert und Einkommen Gebühren an; mit einem Beratungshilfeschein vom Amtsgericht ist eine Erstberatung für 15 Euro möglich.
Was tun, wenn Sie selbst beschuldigt werden?
Flattert Ihnen eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Strafbefehl ins Haus, gilt:
- Keine vorschnellen Angaben gegenüber der Polizei. Sie dürfen schweigen (§ 136 StPO).
- Akteneinsicht über einen Anwalt beantragen, um den Vorwurf konkret zu kennen.
- Prüfen, ob eine Einwilligung vorlag oder ein Rechtfertigungsgrund (z. B. Nothilfe) infrage kommt.
- Bei einem Strafbefehl: innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, sonst wird er rechtskräftig wie ein Urteil.
Gerade weil Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt ist, lohnt oft auch der Versuch einer Einigung: Wird der Strafantrag zurückgenommen, endet das Verfahren in vielen Fällen mit einer Einstellung (§§ 153, 153a StPO).
Zusammenfassung
Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand widerrechtlich in geschützte Räume eindringt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt. Geschützt wird das Hausrecht der Person, die tatsächlich über die Räume verfügt – nicht zwingend des Eigentümers. Die Tat ist ein Antragsdelikt mit dreimonatiger Frist und wird meist mit Geldstrafe geahndet. Wer betroffen ist, sollte klare Worte sprechen, Beweise sichern und rechtzeitig Strafantrag stellen. Wer selbst beschuldigt wird, sollte schweigen, Akteneinsicht nehmen und anwaltlichen Rat einholen – häufig lässt sich das Verfahren noch ohne Eintrag im Führungszeugnis beenden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.