Prüfschema · Zivilrecht

Zweiterwerb der Hypothek

Wie prüfst Du den Zweiterwerb der Hypothek?

  1. I.
    Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGB
    Die Briefhypothek bedarf der Schriftform (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB); ersetzen lässt sich diese allerdings durch eine Eintragung der Abtretung in das Grundbuch (§ 1154 Abs. 2 BGB). Formfrei möglich ist die Abtretung dagegen bei der Buchhypothek (§ 1154 Abs. 3 BGB); die Eintragung der Abtretung im Grundbuch bleibt jedoch erforderlich, siehe unten.
  2. II.
    Briefübergabe/Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGB
    Bei der Briefhypothek setzt die Abtretung die Übergabe des Briefes voraus (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB). Demgegenüber verlangt die Buchhypothek eine Grundbucheintragung (§ 1154 Abs. 3 BGB, § 873 BGB).
  3. III.
    Berechtigung hinsichtlich der Forderung
    Gegebenenfalls wird Erwerb der Forderung fingiert (§§ 1138, 892 BGB)
  4. IV.
    Berechtigung bezüglich der Hypothek
    Gegebenenfalls gutgläubiger Erwerb (§§ 185 Abs. 1, 878 bzw. 892 BGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.