Zweiterwerb der Hypothek
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I.
Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGBDie Briefhypothek bedarf der Schriftform (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB); ersetzen lässt sich diese allerdings durch eine Eintragung der Abtretung in das Grundbuch (§ 1154 Abs. 2 BGB). Formfrei möglich ist die Abtretung dagegen bei der Buchhypothek (§ 1154 Abs. 3 BGB); die Eintragung der Abtretung im Grundbuch bleibt jedoch erforderlich, siehe unten.
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II.
Briefübergabe/Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGBBei der Briefhypothek setzt die Abtretung die Übergabe des Briefes voraus (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB). Demgegenüber verlangt die Buchhypothek eine Grundbucheintragung (§ 1154 Abs. 3 BGB, § 873 BGB).
- III.
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IV.
Berechtigung bezüglich der Hypothek