Prüfschema · Strafrecht

Vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensneutralen Erfolgsdelikten

A trinkt sich Mut an, um B zu schlagen. In schuldunfähigem Zustand verpasst er B zwei Faustschläge. Wie prüfst du die Strafbarkeit dieses Verhaltens?

  1. I.
    § 223 Abs. 1 StGB (Faustschläge)
  2. 1.
    Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
  3. 2.
    Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
  4. 3.
  5. a)
    Fehlende Schuldfähigkeit
  6. b)
    Ausnahmelösung & Ausdehnungslösung
  7. 4.
    Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB
  8. II.
    § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. Grundsätzen der a.l.i.c. (Betrinken)
  9. 1.
    Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
  10. a)
    Objektiver Tatbestand
    Hier ist der Streit zu entscheiden, ob nach der Tatbestands-/Tatherrschaftslösung bereits das Sich-Berauschen den objektiven Tatbestand (üble, unangemessene Behandlung) verwirklicht oder ob der Unvereinbarkeitstheorie zu folgen ist.
  11. b)
    Subjektiver Tatbestand
    Erforderlich ist doppelter Vorsatz — er muss sowohl die Herbeiführung des Defektzustands als auch die nachfolgende Ausführung der Tat umfassen.
  12. 2.
    Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
  13. 3.
    Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)

    Maßgebend ist der Zeitpunkt der Herbeiführung des Defekts; zu diesem Zeitpunkt war Schuldunfähigkeit (noch) nicht eingetreten.

  14. 4.
    Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c.
  15. III.
    Auf Grundlage der Unvereinbarkeitstheorie ist die Strafbarkeit nach § 323a Abs. 1 StGB vollständig zu prüfen. Andernfalls genügt der Hinweis auf die tatbestandliche Subsidiarität des § 323a Abs. 1 StGB — eine Bestrafung wegen des Hauptdelikts bleibt über die Grundsätze der a.l.i.c. möglich und scheitert nicht an der Schuldunfähigkeit.

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.