Zur Vorlage berechtigt sind Gerichte der Mitgliedstaaten. Als Gericht gilt nach unionsautonomer Bestimmung jeder unabhängige Spruchkörper, der in das rechtsstaatliche System eines Mitgliedstaates eingebunden ist und Rechtsstreitigkeiten mit Rechtskraftwirkung verbindlich zu entscheiden vermag.
3.
Zulässiger Verfahrensgegenstand
a)
Auslegung des Primärrechts
b)
Gültigkeit und Auslegung des Sekundärrechts
4.
Entscheidungserheblichkeit
Erforderlich ist, dass das vorlegende Gericht die Beantwortung der Frage für seinen Urteilserlass für notwendig hält — der Tenor der Entscheidung muss also von der Antwort abhängen. Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit obliegt grundsätzlich dem nationalen Gericht; der EuGH überprüft sie nicht inhaltlich, kontrolliert aber auf Missbrauch.
II.
Vorlagenentscheidung
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