Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter („VSD“)
Wie prüfen Sie den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter („VSD)?
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I.
Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
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II.
Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags
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1.
LeistungsnäheDer Dritte kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung. Mit anderen Worten: Er muss der Leistung genauso „nahe stehen“ wie der Gläubiger auch.
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2.
Schutzinteresse des Gläubigers
Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten durch Einbeziehung in den Vertrag. Nach der Rspr. reicht hierfür grundsätzlich jedes vertragliche Interesse. Das Interesse des Gläubigers musst Du durch Auslegung ermitteln.
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3.
Erkennbarkeit für den SchuldnerFür den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und das Schutzinteresse des Gläubigers bereits bei Abschluss des Vertrags erkennbar gewesen sein.
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4.
Schutzbedürftigkeit des DrittenDer Dritte ist nur dann schutzbedürftig, wenn er keine gleichwertigen eigenen Ansprüche hat, insbesondere keine vertraglichen. Dabei ist es ohne Bedeutung, gegen wen er einen Anspruch hat – er muss nicht gegen den Gläubiger bestehen.