Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG)
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I.
Gewährleistungsgehalt
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1.
Persönlicher GewährleistungsgehaltVon Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG sind „Gemeinden“ umfasst. Gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG ist auch „Gemeindeverbänden“ (insbesondere den Kreisen) eine abgeschwächte Form der kommunalen Selbstverwaltung garantiert.
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2.
Sachlicher GewährleistungsgehaltIn sachlicher Hinsicht gewährleistet Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
(1) die Existenz der Institution „Gemeinde“ im Staatsaufbau,
(2) den Kompetenzbereich der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ (insbesondere beim Entzug vorhandener oder der Zuweisung neuer Aufgaben),
(3) die eigenverantwortliche Aufgabenerledigung (insbesondere bei Betroffenheit der Gemeindehoheiten), sowie
(4) die Regelkompetenz der Gemeinde für örtliche Angelegenheiten. -
II.
Beeinträchtigung
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III.
RechtfertigungFür die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) bedarf es
(1) einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die selbst verfassungsgemäß ist. Zudem muss die Beeinträchtigung (2) selbst verhältnismäßig sein und darf (3) den Wesensgehalt („Kernbereich“) des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) durch die Beeinträchtigung nicht antasten. -
1.
ErmächtigungsgrundlageArt. 28 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur „im Rahmen der Gesetze“. Das bedeutet, dass Beeinträchtigungen auf ein wirksames Gesetz gestützt werden müssen (Vorbehalt des Gesetzes, vgl. auch
§ 3 Abs. 3 S. 1 GO). Dieses muss formell und materiell verfassungsgemäß sein. -
2.
VerhältnismäßigkeitDie Beeinträchtigung und die Ermächtigungsgrundlage müssen verhältnismäßig sein. Das erfordert (1) einen legitimen Zweck, (2) die Geeignetheit und (3) Erforderlichkeit des Mittels sowie (4) die Angemessenheit der Beeinträchtigung.
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3.
Wesensgehaltsgarantie