Prüfschema · Öffentliches Recht

Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

Wie prüfst Du die Verfassungsmäßigkeit eines Parlamentsgesetzes des Bundes?

  1. I.
    Formelle Verfassungsmäßigkeit (Art. 70-82 GG)
  2. 1.
    Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG)
  3. a)
    Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
  4. b)
    Ausnahme der Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG)
    Von der Gesetzgebungskompetenz der Länder sind zwei Ausnahmen zu unterscheiden:
    (1) geschriebene Gesetzgebungskompetenzen (insbesondere Art. 71-74 GG),
    (2) ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen.

    Zu (1): Geschriebene Kompetenzen sind die ausschließliche (Art. 71 GG) und die konkurrierende (Art. 72 Abs. 1-4 GG) Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 70 Abs. 2 GG).
    Zu (2): Anerkannt sind als ungeschriebene Kompetenzen (1) die Annexkompetenz, (2) die Kompetenz kraft Sachzusammenhang und (3) die Kompetenz kraft Natur der Sache.
  5. 2.
    Gesetzgebungsverfahren (Art. 76-82 GG)
  6. a)
    Einleitungsverfahren (Art. 76 GG)
    Zu erörtern sind hier die Gesetzesinitiativen aus Bundesregierung, Mitte des Bundestages und Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 1-3 GG) sowie gegebenenfalls ein Vorverfahren (Art. 76 Abs. 2-3 GG).
  7. b)
    Hauptverfahren (Art. 77-78 GG)
    Zwei Punkte sind anzusprechen: (1) der Beschluss des Bundestages (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG) und (2) die Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 Abs. 2-4 GG).
  8. c)
    Im Abschlussverfahren sind (1) die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den fachlich zuständigen Minister (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 58 S. 1 GG), (2) die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) sowie (3) die Verkündung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) zu vollziehen.
  9. 3.
    ggf. verfassungsrechtliche Formvorschriften
    Da dieser Prüfungspunkt im Wesentlichen mit dem Abschlussverfahren übereinstimmt, kann er auch ausgelassen werden.
  10. II.
    Materielle Verfassungsmäßigkeit

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.