Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 ff. BVerfGG)
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I.
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II.
Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Vorausgesetzt wird durch die Beschwerdefähigkeit, dass der Beschwerdeführer Träger des von ihm als verletzt gerügten Grundrechts sein kann. Damit entspricht sie der (materiellen) Grundrechtsfähigkeit.
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III.
ProzessfähigkeitGeregelt ist die Prozessfähigkeit im BVerfGG nicht, dennoch bildet sie eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Wann sie vorliegt, lernst Du in den folgenden Einheiten.
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IV.
Beschwerdegegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist jeder Akt öffentlicher Gewalt — also grundrechtsgebundener deutscher Staatsgewalt (s. Art. 1 Abs. 3 GG). Hieran zeigt sich der umfassende Grundrechtsschutz, den die Verfassungsbeschwerde gewährleistet.
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V.
Beschwerdebefugnis (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)
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1.
Möglichkeit der GrundrechtsverletzungSubstantiiert darlegen muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, d.h. nach seinem Vortrag darf eine solche nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
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2.
Betroffenheit des Beschwerdeführers
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a)
SelbstbetroffenheitGeltend machen muss der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Grundrechte. Hierdurch werden Popularklagen ausgeschlossen.
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b)
Gegenwärtige BetroffenheitErforderlich ist, dass der Beschwerdeführer schon und noch betroffen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz wirst Du in den folgenden Kapiteln kennenlernen.
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c)
Unmittelbare BetroffenheitIm Grundsatz muss der angegriffene Akt den Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Grundrechten verletzen. Tritt die Verletzung erst durch einen Vollzugsakt ein, hat der Beschwerdeführer diesen grundsätzlich abzuwarten und kann anschließend gegen ihn vorgehen.
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VI.
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
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1.
Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer den gegen die Maßnahme gegebenen Rechtsweg erschöpft haben.
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2.
Subsidiarität
Daneben hat er vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um der Beschwer abzuhelfen. Bedeutsam wird dieser Punkt vor allem bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze, gegen die kein Rechtsweg eröffnet ist.
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VII.
Form und Frist (§§ 23 Abs. 1, 92, 93 Abs. 1, 3 BVerfGG) werden teilweise — unter dem Prüfungspunkt „Ordnungsgemäßer Antrag" — auch sofort zu Beginn der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geprüft.
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VIII.
Rechtsschutzbedürfnis