Verfahrensrüge (§ 337 f. StPO)
Wie prüfst Du die Verfahrensrüge in der Klausur?
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1.
Vorliegen einer Gesetzesverletzung (§ 337 StPO)
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a)
Verstoß gegen Verfahrensvorschrift
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b)
Verstoß durch Protokoll (§ 274 StPO) bzw. freibeweislich zu belegen
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2.
Beschwer des AngeklagtenEine Beschwer ist anzunehmen, sofern der Fehler den Revisionsführer in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar beeinträchtigt. Stützen kann der Angeklagte die Revision dabei nur auf die Verletzung solcher Normen, die die StPO zum Schutz seines Rechtskreises erlassen hat („Rechtskreistheorie“).
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3.
Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung
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a)
Beruhensvermutung (§ 338 Nr. 1-7 StPO) bzw. positive Darlegung
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b)
Fehler nicht geheilt
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c)
keine Verwirkung/Verzicht/Präklusion