Überblick: Klausur Anwaltsklausur Beklagter
Wie ist eine zivilrechtliche Anwaltsklausur aus Beklagtensicht nach dem einschichtigen Aufbau aufzubauen?
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I.
(Mandantenbegehren)
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II.
Gutachten - Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung
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1.
(Rechtsbehelfsprüfung)Eine gesonderte Rechtsbehelfsprüfung ist nur dann voranzustellen, wenn überhaupt ein Rechtsbehelf eingelegt werden muss. Praktisch relevant wird dies, wenn gegen den Mandanten bereits ein Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid ergangen ist. Bringt der Mandant hingegen eine Klage mit, bei der er seine Verteidigungsbereitschaft bereits angezeigt hat oder das innerhalb der Fristen der §§ 276 Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 1 S. 1 ZPO noch leisten kann, erübrigt sich eine eigene Station.
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2.
Zulässigkeit der KlageAn dieser Station ist zu untersuchen, ob sich Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage erheben lassen. Sämtliche Zulässigkeitsprobleme der ZPO können hier auftreten. Ob eine Zulässigkeitsrüge tatsächlich erhoben wird, bleibt jedoch der Zweckmäßigkeitsprüfung vorbehalten. Vertiefte Hinweise zu typischen Zulässigkeitsfragen finden sich im Kurs zur zivilrechtlichen Urteilsklausur: hier
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3.
Materiell-rechtliche Erfolgsaussichten der KlageIm Anschluss sind die materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu untersuchen – und damit sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Geprüft werden im einschichtigen Gutachtenaufbau Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Beweislage am jeweils problematischen Tatbestandsmerkmal.
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III.
ZweckmäßigkeitUnter dem Prüfungspunkt „Zweckmäßigkeit" wird ermittelt, welche prozesstaktischen Schritte sinnvoll erscheinen und der Anwalt einschlagen sollte. Erfasst werden diese Überlegungen typischerweise im Urteilsstil.
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IV.
Praktischer Teil
Vorgegeben wird der „praktische Teil" zumeist durch den Bearbeitervermerk der Klausur. In aller Regel ist ein gerichtlicher Schriftsatz – die Klageerwiderung – zu erstellen. Demgegenüber stellt ein Schreiben an den Mandanten die Ausnahme dar.