Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Führen eines FahrzeugsUnter Fahrzeugen sind nicht nur Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen zu verstehen.
Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. -
b)
Im (vor allem: Straßen-)VerkehrAuch wenn der Wortlaut allgemein von „Verkehr“ spricht, ist nur der öffentliche Verkehrsraum gemeint. Öffentlicher Verkehr ist nur derjenige Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offenstehenden Wegen oder Plätzen stattfindet. Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.
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c)
Zustand der FahruntüchtigkeitBei Kraftfahrern wird die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille angenommen (Fahrradfahrer: 1,6 Promille). Eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kommt bereits ab 0,3 Promille in Betracht, sofern Ausfallerscheinungen hinzutreten.
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2.
Subjektive Tatseite: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
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II.
Rechtswidrigkeit
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III.
Schuld
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IV.
Subsidiarität