Sofortvollzug
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I.
Ermächtigungsgrundlage für den sofortigen VollzugVereinzelt enthält das landesrechtliche Gefahrenabwehrrecht Ermächtigungsgrundlagen für ein sofortiges Handeln ohne Erlass eines Verwaltungsakts (sog. unmittelbare Ausführung, siehe etwa
§ 15 ASOG, Art. 9 PAG,§ 8 HSOG). Mitunter ist hier die Abgrenzung zur Verwaltungsvollstreckung notwendig. Handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme, kommt § 6 Abs. 2 VwVG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. -
II.
Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
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1.
ZuständigkeitDie Zuständigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 2 VwVG („innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse“) in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
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2.
Verfahren, FormAnders als im gestreckten Verfahren bedarf es keiner Androhung des Zwangsmittels (§ 13 Abs. 1 S. 1 VwVG); auch die Festsetzung entfällt entsprechend (§ 14 S. 2 VwVG). Genau diese Besonderheit macht den Sofortvollzug aus: Es kann sofort gehandelt werden, ohne dass das zeitaufwendige Verfahren des § 6 Abs. 1 VwVG durchlaufen werden muss.
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
Da die spezifischen rechtsstaatlichen Sicherungen der Verwaltungsvollstreckung — Grundverwaltungsakt als Vollstreckungstitel sowie das Vollstreckungsverfahren — beim Sofortvollzug nur in reduziertem Umfang greifen, sind dessen materiellrechtliche Voraussetzungen und Grenzen besonders streng zu beachten. Aus Sicht des Pflichtigen ist der Sofortvollzug nämlich besonders eingriffsintensiv: Die Behörde schreitet ohne „Vorwarnung" zur Maßnahme, ohne dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Pflicht zunächst selbst zu erfüllen.
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1.
Eilbedürftigkeit
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a)
Notwendigkeit des SofortvollzugsEilbedürftigkeit setzt voraus, dass der Sofortvollzug zur Verhinderung rechtswidriger Taten oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. Notwendigkeit bedeutet, dass der Maßnahmezweck durch den Erlass einer Grundverfügung mit anschließendem dreistufigem Vollstreckungsverfahren nicht zu erreichen oder die Zweckerreichung wesentlich erschwert wäre. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn zwischen Gefahrfeststellung und Anordnung der Beseitigungsmaßnahmen ein Zeitraum liegt, der für die Durchführung des regulären Verwaltungszwangsverfahrens mit Vollziehungsanordnung ausreicht.
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b)
zur Verhinderung einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit bzw. Abwehr einer drohenden GefahrNach § 6 Abs. 2 VwVG ist der Sofortvollzug nur zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllt, oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr eröffnet. An dieser Stelle prüfst Du also entweder sämtliche einschlägigen Straf- oder Bußgeldvorschriften oder nimmst eine gefahrenabwehrrechtliche Prüfung vor: Droht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Eine drohende Gefahr ist „weniger" als eine konkrete Gefahr und kann als Unterform des Gefahrenverdachts verstanden werden. In der Klausur ist eine derart präzise Differenzierung in der Regel entbehrlich, da meist ohnehin eine konkrete Gefahr gegeben ist.
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2.
Voraussetzungen der hypothetischen (unterbliebenen) GrundverfügungAuch wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 VwVG keinen Grundverwaltungsakt erlassen muss, darf sie keine Maßnahme ergreifen, die sie mittels Grundverwaltungsakt nicht erlassen dürfte. Aus diesem Grund ist inzident zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des — tatsächlich nicht erlassenen — Grundverwaltungsakts vorlägen (auch hypothetischer bzw. fiktiver Grundverwaltungsakt genannt).
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3.
Voraussetzungen des angewandten ZwangsmittelsSchließlich müssen die spezifischen Voraussetzungen des angewandten Zwangsmittels gegeben sein. Im Rahmen des Sofortvollzugs kommen lediglich die Ersatzvornahme (§ 10 VwVG) und der unmittelbare Zwang (§ 12 VwVG) in Betracht. Besonderes Augenmerk gebührt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 9 Abs. 2 VwVG), der für sämtliche Zwangsmittel gilt und nicht selten zum Prüfungsschwerpunkt wird.
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4.
Ermessen