Schema - Erfolgsqualifzierter Versuch
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I.
Nichtvollendung und Strafbarkeit des VersuchsZunächst ist hier festzustellen, dass das Grunddelikt (z.B. Raub) keine Vollendung erreicht hat. Anschließend ist festzuhalten, dass der Versuch des Grunddelikts strafbar ist.
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II.
TatbestandZuerst werden hier Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen hinsichtlich des Grunddelikts geprüft. Die Erfolgsqualifikation bleibt zunächst außer Betracht und wird erst unter Punkt III. relevant, da sie ja vollendet ist.
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1.
Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts (z.B. § 249 StGB)
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2.
Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt
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III.
Erfolgsqualifikation (z.B. § 251 StGB)
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1.
Eintritt der schweren FolgeUnproblematisch wird in der Regel die Feststellung sein, dass die schweren Folgen eingetreten sind.
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2.
KausalitätGeprüft wird die Kausalität hier mittels der conditio-sine-qua-non-Formel. In aller Regel ergeben sich auch hier keine Schwierigkeiten. Üblicherweise ist die Tat kausal für den Eintritt der schweren Folge.
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3.
Gefahrspezifischer ZusammenhangAn dieser Stelle spielt die Musik. Aufgrund der erhöhten Strafandrohung ist ein besonderer Unrechtsgehalt zu fordern, der darin besteht, dass der Erfolg auf der dem Grunddelikt spezifisch anhaftenden Gefahr (und nicht auf irgendeiner anderen Gefahr) beruht. Hier ist herauszuarbeiten, ob die Gefahr, deren Verwirklichung die Erfolgsqualifikation bestraft, sich aus der Tathandlung (dann Versuch möglich) oder erst aus dem Taterfolg ergibt (dann kein Versuch möglich).
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4.
Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) oder LeichtfertigkeitErforderlich ist, dass die qualifizierende Folge objektiv vorhersehbar und vermeidbar ist.
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IV.
Rechtswidrigkeit
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V.
SchuldAuch in subjektiver Hinsicht muss der Eintritt der qualifizierenden Folge voraussehbar und vermeidbar sein.
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VI.
Rücktritt