Schema eines Bürgerbegehrens
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I.
Anspruchsgrundlage
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II.
Formelle Voraussetzungen
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1.
Mindestzahl an Unterschriften erreicht
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2.
Fristerfordernisse eingehaltenEin Bürgerbegehren darf (außer in Brandenburg) nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten ein bis drei Jahre (je nach Bundesland) nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist (vgl. § 21 Abs. 3 S. 2 GemO BW). Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats (kassatorisches Bürgerbegehren), muss es innerhalb einer bestimmten Frist nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein (vgl. § 21 Abs. 3 S. 3 GemO BW).
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3.
Schriftliche Einreichung
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a)
Ja/Nein-Frage
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b)
BegründungDie Begründung soll die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufklären. Die Begründung darf daher zwar auch wertende und werbende Äußerungen, sowie Überspitzungen beinhalten. Die Grenze ist aber erreicht, wenn Tatsachen unrichtig wiedergegeben werden, die für die Begründung tragend sind.
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c)
Benennung von Vertretern (Vertrauenspersonen)In den meisten Bundesländern muss das Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten.
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d)
Teilweise: Vorschlag zur KostendeckungSoweit ein Deckungsvorschlag erforderlich ist, muss er die Höhe der Kosten angeben und sich auf die Finanzierung der Anschaffungs-, Herstellungskosten und Folgekosten erstrecken. Der Deckungsvorschlag muss mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltswirtschaft vereinbar sein. Er ist entbehrlich, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist.
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III.
Materielle Voraussetzungen
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1.
Zulässige AngelegenheitDie Gemeindeordnungen stellen in strukturell unterschiedlicher, aber inhaltlich weitgehend gleicher Weise dar, welche Angelegenheiten Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können. Es muss sich um eine Angelegenheit aus dem Wirkungskreis der Gemeinde (Verbandskompetenz) und der Zuständigkeit des Gemeinderates (Organkompetenz) handeln.
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a)
Verbandskompetenz der Gemeinde
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b)
Organkompetenz des Gemeinderats
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c)
Kein AusschlussgrundIn allen Gemeindeordnungen findet sich ein Negativkatalog an Angelegenheiten, die nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können. So darf etwa ein Bürgerbegehren in keinem Bundesland die Haushaltssatzung betreffen (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO BW, Art. 18a Abs. 3 Nr. 5 BayGO,
§ 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW). -
2.
Kein rechtswidriges ZielBürgerbegehren und Bürgerentscheid dürfen kein rechtswidriges Ziel verfolgen. Dies ist in den meisten Ländern eine ungeschriebene Voraussetzung, die bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Ziel des Bürgerbegehrens muss also mit dem Landes-, Bundes- und Europarecht, nach der h.M. auch mit vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde zu vereinbaren sein.