Rücknahme (§ 45 Abs. 1 WaffG)
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I.
Ermächtigungsgrundlage: § 45 Abs. 1 WaffGErmächtigungsgrundlage ist § 45 Abs. 1 WaffG als lex specialis zur Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse. § 45 Abs. 1 WaffG ist einschlägig, wenn die Erlaubnis schon bei Erteilung hätte versagt werden müssen.
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II.
Formelle RechtmäßigkeitWie bei allen behördlichen Maßnahmen müssen die formellen Aspekte Zuständigkeit, Verfahren, Form erfüllt sein. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 48 WaffG i.V.m. der jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsverordnung. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 49 WaffG, sowie subsidiär aus § 3 Abs. 1 VwVfG. Bezüglich des Verfahrens und der Form musst Du an die allgemeinen Regelungen des VwVfG (z.B. § 28 Abs. 1 VwVfG, § 39 VwVfG). Zudem ergeben sich aus § 4 Abs. 5 WaffG und § 4 Abs. 6 WaffG besondere Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde, die Du ebenfalls berücksichtigen musst, wenn es um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens geht.
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III.
Materielle RechtmäßigkeitDie materielle Prüfung gliedert sich in Tatbestand (Versagungslage bei Erteilung als maßgeblicher Zeitpunkt) und Rechtsfolge (gebundene Entscheidung, Wirkung).
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1.
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
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a)
Maßgeblicher Zeitpunkt: Erteilung der ErlaubnisMaßgeblich ist der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Spätere Entwicklungen sind für § 45 Abs. 1 WaffG unbeachtlich (einschlägig ist in diesen Fällen ggf. § 45 Abs. 2 WaffG).
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b)
Versagungslage
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2.
Rechtsfolge: Grundsätzlich gebundene EntscheidungRechtsfolge ist eine gebundene Entscheidung: Die Erlaubnis „ist zurückzunehmen“ (kein Ermessen). Eine Ausnahme hiervon kann die Behörde in den in § 45 Abs. 3 WaffG normierten (eng begrenzten) Ausnahmefällen machen.