Prüfschema · Öffentliches Recht

Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses

Was sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses? Ordne zu:

  1. I.
    Ermächtigungsgrundlage
    Soweit der Ratsbeschluss gegenüber den Bürgerinnen Außenwirkung entfaltet, greift der Vorbehalt des Gesetzes und es bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Soweit der Beschluss nur verwaltungsinterne Wirkung hat, ist für den Beschluss selbst keine Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
  2. II.
    Formelle Rechtmäßigkeit
  3. 1.
    Zuständigkeit
  4. a)
    Verbandskompetenz der Gemeinde
    Die Gemeinde ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ausschließlich und eigenverantwortlich zuständig (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG).
  5. b)
    Organkompetenz des Rates
    Nach dem Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates (§§ 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GemO BW, 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KV MV, 28 Abs. 1 Hs. 1 GemO SN) ist der Rat grundsätzlich organzuständig.
  6. 2.
    Verfahren
    Wichtige Verfahrensvorschriften betreffen (1) die Einberufung des Rates, (2) die Festsetzung und Bekanntmachung der Tagesordnung, (3) die Öffentlichkeit der Sitzung, (4) die Beschlussfähigkeit des Rates, (5) die Erreichung der Beschlussmehrheit, ohne Verstoß gegen Mitwirkungsverbote, insbesondere wegen Befangenheit.
  7. 3.
    Form
  8. III.
    Materielle Rechtmäßigkeit
  9. 1.
    Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
    Die Ermächtigungsgrundlagen können sich direkt aus dem Kommunalrecht oder aus anderen Rechtsgebieten (wie dem Bauplanungsrecht für Bebauungspläne, vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) ergeben.
  10. 2.
    Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
  11. IV.
    Fehlerfolgen bei teilweise Rechtswidrigkeit
    Nicht jeder Fehler führt auch zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des Beschlusses. Dies gilt allen voran für bloße (1) Ordnungsvorschriften und (2) Geschäftsordnungsverstöße. Zudem gibt es (3) spezielle Normen, welche die Unbeachtlichkeit bestimmter Fehler anordnen (vgl. nur §§ 214, 215 BauGB).

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.