Prüfungsschema: Hausrecht der Verwaltung
Wie ist die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Ausübung des Hausrechts zu prüfen?
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I.
ErmächtigungsgrundlageBeim Hausrecht handelt es sich um das Recht, über den Zugang zu, das Verweilen in und die Entfernung aus Räumlichkeiten zu entscheiden. Eine besondere einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das allgemeine Hausrecht enthalten die Gemeindeordnungen und Kommunalgesetze der Länder in der Regel nicht. Es stellt sich vielmehr als Annexrecht der Gemeinde dar, das aus deren Organisationshoheit (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) herrührt. Davon zu trennen ist das spezielle Hausrecht in Ratssitzungen (sog. Sitzungsgewalt), das in den Gemeindeordnungen regelmäßig einfachgesetzlich normiert ist.
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II.
Formelle Rechtmäßigkeit
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1.
ZuständigkeitAus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ergibt sich die Verbandskompetenz der Gemeinde. Die Organkompetenz des Bürgermeisters folgt aus seiner Geschäftsleistungskompetenz.
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2.
Verfahren
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3.
Form
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit
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1.
Örtlichkeit mit Verwaltungsgeschäften
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2.
Erhebliche Störung der Geschäfte
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3.
Wiederholungs- oder IntensivierungsgefahrAn dieser Stelle ist eine Prognoseentscheidung zu treffen: Wird die Störung andauern bzw. sich verschlimmern oder wiederholen?
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4.
Rechtsfolge: ErmessenDer Gemeinde steht Ermessen zu. Insbesondere abzuwägen ist hier das Recht des Störers am Aufenthalt mit der Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung.