Nichtigkeit von Verwaltungsakten (§ 44 VwVfG)
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I.
Positivkatalog (§ 44 Abs. 2 VwVfG)Der Katalog des § 44 Abs. 2 VwVfG enthält Tatbestände, die ausnahmslos die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach sich ziehen — sog. absolute Nichtigkeitsgründe. Greift § 44 Abs. 2 VwVfG ein, erübrigt sich eine zusätzliche Prüfung des § 44 Abs. 1 VwVfG; sie wäre stets zu bejahen. Hintergrund ist, dass § 44 Abs. 2 VwVfG als die speziellere Norm konkrete Fallgruppen der in § 44 Abs. 1 VwVfG nur abstrakt umschriebenen Fehler benennt. Auf diese Weise wird die Rechtsanwendung erleichtert und vereinheitlicht; zugleich liefert der Katalog Wertungsmaßstäbe für die Frage, ob ein Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG schwerwiegend ist.
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II.
Negativkatalog (§ 44 Abs. 3 VwVfG)Anders als die Tatbestände des § 44 Abs. 2 VwVfG genügen die in
§ 44 Abs. 3aufgeführten Gründe für sich genommen nicht allein, um eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG zu begründen. Erst das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände eröffnet diese Möglichkeit. Sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 VwVfG hingegen erfüllt, ohne dass solche zusätzlichen Umstände vorliegen, ist die Nichtigkeit zu verneinen; der Verwaltungsakt erweist sich dann lediglich als rechtswidrig. -
III.
„Generalklausel“ (§ 44 Abs. 1 VwVfG)Mit § 44 Abs. 1 VwVfG hat der Gesetzgeber die sog. „relative Nichtigkeit" normiert. Nichtig ist ein Verwaltungsakt danach, sofern er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Von einem besonders schwerwiegenden Fehler ist auszugehen, wenn er gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte. Offensichtlich ist der Fehler dann, wenn er für einen mit den Gesamtumständen vertrauten Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, das heißt sich geradezu aufdrängt.