Prüfschema · Öffentliches Recht

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)

Wie prüfst Du die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)?
  1. I.
    Vorrangkompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG)
  2. 1.
    Grundsätzliche Befugnis der Länder zur Gesetzgebung (Art. 72 Abs. 1 Hs. 1 GG)
  3. 2.
    Gebrauch der Gesetzgebungskompetenz durch Bund (Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG
    Solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, ist die Gesetzgebungskompetenz der Länder gesperrt (Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG).
  4. II.
    Beschränkung der Vorrangkompetenz durch die Erforderlichkeitskompetenz (Art. 72 Abs. 2 GG)
  5. 1.
    Notwendigkeit des Nachweises der Erforderlichkeit (Art. 72 Abs. 2 Hs. 1 GG)
    Ein Tätigwerden des Bundes auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25, 26 GG ist nur statthaft, soweit eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 Hs. 1 GG).
  6. 2.
    Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1-3 GG)
    Erforderlich muss die bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse für (1) die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, (2) die Wahrung der Rechtseinheit oder (3) die Wahrung der Wirtschaftseinheit sein (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1-3 GG).
  7. III.
    Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG)
  8. 1.
    Möglichkeit der Abweichung vom Bundesgesetz (Art. 72 Abs. 3 Nr. 1-7 GG)
  9. 2.
    Wirksame Abweichung durch Landesgesetz

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.