Klausuraufbau: RA Beklagter - Beweisprognose
Wie wird die Beweisprognose im Anwaltsgutachten aus Beklagtensicht strukturiert?
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1.
Streitiger Sachverhalt?Nur wenn der Sachverhalt zu den klägerischen Ansprüchen bzw. zu Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüchen des Beklagten streitig ist, muss eine Beweisprüfung erfolgen. Bei unstreitigem Sachverhalt ist eine Beweisprüfung nicht notwendig.
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2.
Klärung der BeweislastEs gilt der Grundsatz: „Jede Partei trägt für die ihr günstigen Tatsachen die Beweislast.“ Der Kläger trägt danach grundsätzlich die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, der beklagte Mandant die Beweislast für die rechtshindernden und -vernichtenden Einwendungen und die rechtshemmenden Einreden.
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3.
Prüfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel für die beweisbelastete Partei
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4.
Prüfung möglicher Gegenbeweismittel zugunsten der anderen ParteiAnschließend sind mögliche Gegenbeweismittel darzustellen, die im konkreten Fall zur Verfügung stehen. Im Zivilprozess sind folgende Strengbeweismittel zugelassen:
- Sachverständigengutachten (§§ 402 ff. ZPO),
- Augenschein (§§ 371 ff. ZPO),
- Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO),
- Urkunden (§§ 415 ff. ZPO),
- Zeugen (§§ 373 ff. ZPO) und
- die amtliche Auskunft (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). -
5.
Beweisprognose für den ProzessAnhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel ist eine antizipierte Beweisprognose anzustellen. Es ist darzulegen, ob die Beweisprognose für den Mandanten positiv, offen oder eben negativ ausfällt.