Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)
-
I.
Tatbestand
-
1.
Hypothetischer Deliktsanspruch
-
2.
Tod eines anderen
-
3.
Kausalität zwischen 1. und 2.
-
4.
Besonderes persönliches NäheverhältnisAnspruchsberechtigt sind nur solche Hinterbliebene, die im Zeitpunkt der Verletzung zum Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB). Maßgeblich sind dabei nicht verwandtschaftliche Bindungen, sondern die Intensität der gelebten sozialen Beziehung. Widerlegbar vermutet wird ein besonderes persönliches Näheverhältnis dann, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war (§ 844 Abs. 3 S. 2 BGB).
-
5.
Seelisches Leid
-
II.
Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung in Geld