Prüfschema · Strafrecht

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Welche Reihenfolge bietet sich zur Prüfung des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) an?
  1. I.
    Tatbestand
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand
  3. a)
    Rechtswidrige Vortat
  4. b)
    Tatobjekt: Gegenstand, der aus rechtswidriger Vortat herrührt
  5. c)
    Tathandlung: Verbergen, Umtauschen etc. in Vereitelungsabsicht, Verschaffen, Verwahren bzw. Verwenden, Inverkehrbringen und Verschleiern der Herkunft
  6. d)
    Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb, § 261 Abs. 1 S. 2 StGB
  7. 2.
    Subjektiver Tatbestand
  8. a)
    Vorsatz
  9. b)
    Leichtfertigkeit (Strafverteidiger: Kenntnis) bzgl. Herrühren aus Vortat, § 261 Abs. 6 StGB
  10. II.
    Rechtswidrigkeit
  11. III.
    Schuld
  12. IV.
    Besonders schwere Fälle, § 261 Abs. 5 StGB
  13. V.
    Strafausschließung für Selbstgeldwäsche, § 261 Abs. 7 StGB
  14. VI.
    Tätige Reue, § 261 Abs. 8

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.