Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)?
I.
Tatbestandsmäßigkeit
1.
Objektiver Tatbestand
a)
Handlungsteil
Für die Verwirklichung des Handlungsteils muss der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen und dabei entweder fahruntüchtig im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB sein oder grob verkehrswidrig eine der sieben Todsünden gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2a-g StGB begehen.
b)
Gefährdungsteil
Zur Vollendung des objektiven Tatbestands muss neben der Tathandlung zusätzlich eine konkrete Gefahr eintreten – und zwar für - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder - fremde Sachen von bedeutendem Wert.
c)
Zurechnungszusammenhang zwischen a und b
2.
Subjektive Tatseite
a)
Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c
b)
Abs. 3 Nr. 1: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c
c)
Abs. 3 Nr. 2: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c
d)
ggf. Rücksichtslosigkeit (in den Fällen der Nr. 2a–g)
II.
Rechtswidrigkeit
III.
Schuld
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