Prüfschema · Öffentliches Recht

Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) – Zulässigkeit

Mit einer gelungenen Prüfung der Zulässigkeit kannst Du von Anfang an zeigen, was Du kannst. Wie könntest Du die Zulässigkeitsprüfung der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) aufbauen?
  1. I.
    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
    Wie bei allen verwaltungsrechtlichen Klagen muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, so ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich (1) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist.
  2. II.
    Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)
  3. 1.
    Anfechtungsfortsetzungsfeststellungsklage
    Die Anfechtungsfortsetzungsfeststellungsklage kommt immer dann in Betracht, wenn sich das Klagebegehren gegen einen (zunächst wirksamen) Verwaltungsakt richtet, also zunächst die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthaft war. Erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) sich der Verwaltungsakt, kommt die Fortsetzungsfeststellungsklage als „Verlängerung“ der Anfechtungsklage in Betracht. Dabei muss man unterscheiden, ob die Erledigung vor oder nach Klageerhebung eingetreten ist.
  4. a)
    Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)
    Formulierungsvorschlag: „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Kläger die Aufhebung eines (wirksamen) Verwaltungsakts, so ist zunächst die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Hat sich ein angefochtener Verwaltungsakt nach Klageerhebung und vor Schluss der mündlichen Verhandlung erledigt, kann der Kläger die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen wirksamen Verwaltungsakts, umstellen. Vorliegend…“
  5. b)
    Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog)
    Formulierungsvorschlag: „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Kläger die Aufhebung eines (wirksamen) Verwaltungsakts, so ist zunächst die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Hat sich ein Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, kann der Kläger die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) – gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich wirksamen Verwaltungsakts – erheben. Vorliegend…“
  6. 2.
    Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage
    Die Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage kommt immer dann in Betracht, wenn sich das Klagebegehren zunächst auf den Erlass eines Verwaltungsakts richtet, also zunächst die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft war. Treten später Umstände ein, die dafür sorgen, dass sich der Verwaltungsakt, wenn er erlassen worden wäre, inzwischen erledigt hätte, kann der Kläger analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO feststellen lassen, dass er einen Anspruch auf den ursprünglich begehrten Verwaltungsakt hatte.
  7. a)
    Hypothetische Erledigung des begehrten Verwaltungsakts nach Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog)
    Formulierungsvorschlag: „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts, so ist zunächst die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Dagegen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage – gerichtet auf die Feststellung des Anspruchs auf Erlass des ursprünglich begehrten Verwaltungsakts – statthaft, wenn sich der ursprünglich begehrte Verwaltungsakt nach Klageerhebung aber vor Urteilsverkündung bereits erledigt hätte, wenn er erlassen worden wäre (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). Vorliegend…“
  8. b)
    Hypothetische Erledigung des begehrten Verwaltungsakts vor Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO „doppelt“ analog)
    Formulierungsvorschlag: „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts, so ist zunächst die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Dagegen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage – gerichtet auf die Feststellung des Anspruchs auf Erlass des ursprünglich begehrten Verwaltungsakts – statthaft, wenn sich der ursprünglich begehrte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigt hätte, wenn er erlassen worden wäre (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). Vorliegend…“
  9. III.
    Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
    Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist als „Verlängerung“ der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage einzuordnen. Daher müssen grundsätzlich auch dieselben Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Die Klagebefugnis richtet sich daher nach § 42 Abs. 2 VwGO.
  10. IV.
    Fortsetzungsfeststellungsinteresse
    § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO verlangt ein „berechtigtes Interesse“ an der Feststellung. Es setzt das Bestehen eines berechtigten Interesses ideeller, rechtlicher sowie wirtschaftlicher Art voraus. In der verwaltungsrechtlichen Praxis haben sich im Wesentlichen die folgenden Fallgruppen herausgebildet: (1) Wiederholungsgefahr, (2) Rehabilitationsinteresse, (3) Präjudizinteresse.
  11. V.
    Vorverfahren?
    Ob ein Vorverfahren notwendig ist, richtet sich danach, wann Erledigung eingetreten ist. Ist Erledigung erst nach Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eingetreten, so muss ein erfolgloses Vorverfahren vorliegen. Die §§ 68 ff. VwGO gelten hier in Bezug auf die ursprünglich erhobene Klage uneingeschränkt. Etwas anderes gilt, wenn sich der (begehrte oder angegriffene) Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung (hypothetisch) erledigt. In diesen Fällen besteht nach einem Teil der Lit. und der Rspr. keine Notwendigkeit für ein Vorverfahren.
  12. VI.
    Klagefrist?
    Eine zunächst erhobene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage durfte daher nicht verfristet gewesen sein. Lässt der Kläger die Klagefrist verstreichen und tritt erst danach Erledigung ein, so ist die Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls verfristet.
  13. VII.
    Klagegegner (§ 78 VwGO)
    Hier ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der richtige Klagegegner ergibt sich aus § 78 VwGO.
  14. VIII.
    Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)
    Es gelten die allgemeinen Vorschriften zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO).
  15. IX.
    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§§ 45, 52 VwGO)
  16. X.
    Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.